Wer verteilt den Erlös bei einem freihändigen Verkauf?
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Ständige Rechtsprechung seit 1967, zuletzt bestätigt am 26.08.2024 (25 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1967)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Eine unmittelbare Übernahme der exekutionsrechtlichen Regelungen zur Übernahme von Lasten im Zwangsversteigerungsverfahren ist in der IO aber nicht angeordnet. Einen Beschluss über die Verteilung eines noch nicht fälligen Erlöses aus einem aufschiebend bedingten Kaufvertrag zu fassen, um erst durch die Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses allenfalls die Voraussetzungen für die Erfüllung der aufschiebenden Bedingung (Löschung von Anmerkungen gemäß § 40 Abs 2 WEG) zu schaffen, ist im Gesetz daher nicht gedeckt.OGH 8 Ob 26/21p, 24.06.2022
- Bei Nichtvorliegen einer Fahrnisexekution sieht die EO keinen Beschluss vor, mit dem spruchmäßig festgestellt würde, ob eine bewegliche Sache Liegenschaftszubehör ist. Außerhalb des § 146a EO ist dies bei einem Meistbotsverteilungsbeschluss nur als Vorfrage zu beurteilen.OGH 8 Ob 43/19k, 24.05.2019
- Nach ständiger Rechtsprechung bleibt bei außergerichtlicher Verwertung von Gegenständen einer Masse, an der Absonderungsrechte bestehen, das Konkursgericht für die Verteilung des Erlöses zuständig. Auf die Verteilung des Erlöses sind die Verteilungsvorschriften der EO anzuwenden.OGH 8 Ob 108/07a, 17.12.2007
- Bei einer außergerichtlichen Verwertung durch den Masseverwalter sind die Verteilungsvorschriften der EO anzuwenden.OGH 8 Ob 68/07v, 18.10.2007
- Eine wesentliche Rechtsfolge der Anwendung des § 120 Abs 2 KO liegt darin, dass die Zuständigkeit des Konkursgerichtes für die Verteilung des Erlöses gegeben ist.OGH 8 Ob 45/07m, 16.04.2007
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- Dies bedeutet aber nicht, dass auch die Bestimmung des § 156 Abs 2 EO über die nach den Bestimmungen über die Räumungsexekution zu vollziehende Übergabe der ersteigerten Liegenschaft an den Ersteher auf die freihändige Verwertung im Konkursverfahren analog anzuwenden ist.OGH 8 Ob 145/03m, 15.04.2004
- Der bei der außergerichtlichen Verwertung einer durch Absonderungsrechte belasteten Sondermasse durch den Masseverwalter erzielte Erlös ist nach den Verteilungsvorschriften der Exekutionsordnung durch das Konkursgericht in einer amtswegig durchzuführenden Verteilungstagsatzung unter Berücksichtigung der Verteilungsvorschriften der Exekutionsordnung im Verteilungsbeschluss zu verteilen.OGH 8 Ob 270/00i, 11.06.2001
- Bei einer außergerichtlichen Verwertung sind die Vorschriften der EO nicht nur hinsichtlich der Rangordnung (§ 49 Abs 2 KO), sondern überhaupt anzuwenden.OGH 8 Ob 215/00a, 22.02.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0003381 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 25.
- OGH 8 Ob 51/24v, 26.08.2024, Fall aus Vorarlberg
- OGH 8 Ob 130/23k, 22.05.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 8 Ob 26/21p, 24.06.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 19/19h, 21.05.2019, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 239 · Rekurs
- Insolvenzordnung (IO) § 120 · Veräußerung von Sachen, an denen ein Absonderungsrecht besteht
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Vermögensstücke werden aus der Masse ausgeschieden und Ihnen zur freien Verfügung überlassen, wenn ihre Verwertung im Verfahren offenkundig unwirtschaftlich wäre, weil kein nennenswerter Ertrag zu erwarten ist. Bei Sachen von nicht unbedeutendem Wert geschieht das nur, wenn die Ausscheidung für die Gläubiger überwiegend wahrscheinlich vorteilhafter ist.
Fehlt dem Schuldner nach Eröffnung der Insolvenz die Befugnis, über sein Vermögen zu verfügen, muss das Gericht das in jeder Lage des Verfahrens von sich aus beachten und die Nichtigkeit aussprechen. Der Insolvenzverwalter kann ein trotz der Unterbrechung ergangenes Versäumungsurteil bekämpfen.