EO § 212
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ja, in der Verhandlung über die Verteilung des Erlöses. Das Gericht muss alle Ansprüche betraglich genau feststellen und bei unklaren Anmeldungen zu einem genauen Vorbringen anleiten. Es darf sich nicht damit begnügen, den Streit auf den Rechtsweg zu verweisen. Wer der Verhandlung fernbleibt, nimmt sich diese Möglichkeit selbst.
Verteilt das Gericht im Insolvenzverfahren den Erlös aus dem außergerichtlichen Verkauf einer Sache, an der Pfandrechte bestehen, muss es die Verteilungsvorschriften der Exekutionsordnung beachten. Es muss vor dem Verteilungsbeschluss eine mündliche Verhandlung anordnen und dort die Ansprüche der Gläubiger einzeln und der Reihe nach prüfen.
Ja. Bei der Verhandlung über die Verteilung des Versteigerungserlöses hat der Richter auf Mängel Ihrer Anmeldung hinzuweisen. Unterbleibt das, wird die Forderung nicht einfach abgewiesen, sondern es ist eine Verbesserung zu ermöglichen. Den Fehler müssen Sie allerdings ausdrücklich geltend machen, von sich aus greift das Gericht ihn nicht auf.
Ja, aber nur, wenn Sie zur Verteilungstagsatzung erscheinen. Dann muss Ihnen das Exekutionsgericht bei mangelhafter Anmeldung oder mangelhaftem Nachweis einen Verbesserungsauftrag erteilen und notfalls die Tagsatzung erstrecken. Bleiben Sie der Tagsatzung fern, besteht diese Pflicht nicht.