Muss mich das Gericht auf Fehler meiner Anmeldung hinweisen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 27.05.2020 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Ausnahmsweise anders bei unvollständiger und daher irreführender Anleitung schon vor der Verteilungstagsatzung.OGH 3 Ob 2/20w, 27.05.2020
- Der in der Entscheidung 3Ob81/98b obiter enthaltene Rechtssatz, dass dann, wenn die Unterlassung der Anleitung bei mangelhafter Anmeldung zur Meistbotsverteilungstagsatzung auf eine unrichtige rechtliche Beurteilung zurückzuführen sei, kein bloßer Verfahrensmangel vorliege, kann nicht aufrechterhalten werden. Die Unterlassung des Hinweises auf Mängel der Anmeldung durch den Erstrichter gegenüber dem bei der Meistbotsverteilungstagsatzung erschienenen Anmeldenden stellt vielmehr einen primären Verfahrensmangel dar, der nicht von Amts wegen, sondern nur dann wahrgenommen werden kann, wenn er ausdrücklich geltend gemacht wird.OGH 3 Ob 162/02y, 25.06.2003
- Der Verstoß gegen die Anleitungspflicht bei der Verteilungstagsatzung führt nicht zur Abweisung der mangelhaft angemeldeten Forderung, sondern zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens.OGH 8 Ob 219/02t, 12.06.2003
- Ein Verbesserungsverfahren ist jedoch in dem Fall aufzutragen, in dem der fehlerhaft Anmeldende ein ihm zustehendes Teilnahmerecht beziehungsweise Rechtsmittelrecht nicht oder nicht im erforderlichen Umfang ausgeübt hat, weil er mit seinen Ansprüchen in erster Instanz voll durchgedrungen ist und daher keinen Anlass hatte, ein Rechtsmittel zu erheben und am einseitigen Verfahren über den Rekurs der Pfandgläubigerin nicht beteiligt war.OGH 8 Ob 219/02t, 12.06.2003
- Dies gilt auch, wenn für den betreffenden Berechtigten ein Rechtsanwalt einschreitet.OGH 8 Ob 219/02t, 12.06.2003
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- Da eine gesetzliche Verpflichtung, auf Mängel der Anmeldung hinzuweisen, für den Exekutionsrichter wie bisher erst in der Verteilungstagsatzung besteht, gibt es für ihn ungeachtet der Einführung der 14tägigen Frist in §210 Abs1 EO idF EO-Nov 2000 keine Pflicht zur Erteilung eines Verbesserungsauftrags noch vor der Verteilungstagsatzung beziehungsweise gegenüber einem der Verteilungstagsatzung ferngebliebenen Gläubiger.OGH 3 Ob 113/02t, 29.01.2003
- Auch hinsichtlich der Anmeldung im Meistbotsverteilungsverfahren ist eine erweiterte Fürsorgepflicht des Richters nicht anzunehmen.OGH 3 Ob 217/99d, 24.05.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0111111 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 3 Ob 2/20w, 27.05.2020
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 212 · Verhandlung über die Ansprüche
- EO § 216 · Rangordnung der zu berichtigenden Ansprüche
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 182
- ZPO § 503
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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Wer als Gläubiger die öffentliche Bekanntmachung der Verfahrenseröffnung nicht beachtet, handelt fahrlässig. Dass Sie sonst laufend Meldungen eines Kreditschutzverbands erhalten, im konkreten Fall aber keine bekommen haben, entschuldigt Sie nicht. Sie müssten nachweisen, dass Sie schuldlos nichts davon wussten.
In der Regel nein. Wer sich auf eine vertretbare Rechtsansicht stützt, trifft allein durch das Prozessieren kein Verschulden, und die Vertretbarkeit wird großzügig beurteilt. Anders ist es, wenn Sie den Prozess auf falsche Tatsachenbehauptungen stützen; dann müssen Sie beweisen, dass Ihnen das nicht vorzuwerfen ist.