Muss mich der Richter auf Fehler in meiner Anmeldung hinweisen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 27.05.2020 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1981)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Ausnahmsweise anders bei unvollständiger und daher irreführender Anleitung schon vor der Verteilungstagsatzung.OGH 3 Ob 2/20w, 27.05.2020
- Der in der Entscheidung 3Ob81/98b obiter enthaltene Rechtssatz, dass dann, wenn die Unterlassung der Anleitung bei mangelhafter Anmeldung zur Meistbotsverteilungstagsatzung auf eine unrichtige rechtliche Beurteilung zurückzuführen sei, kein bloßer Verfahrensmangel vorliege, kann nicht aufrechterhalten werden (abweichend zu T3, letzter Satz).OGH 3 Ob 162/02y, 25.06.2003
- Der Verstoß gegen die Anleitungspflicht bei der Verteilungstagsatzung führt nicht zur Abweisung der mangelhaft angemeldeten Forderung, sondern zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens.OGH 8 Ob 219/02t, 12.06.2003
- Ein Verbesserungsverfahren ist jedoch in dem Fall aufzutragen, in dem der fehlerhaft Anmeldende ein ihm zustehendes Teilnahmerecht beziehungsweise Rechtsmittelrecht nicht oder nicht im erforderlichen Umfang ausgeübt hat, weil er mit seinen Ansprüchen in erster Instanz voll durchgedrungen ist und daher keinen Anlass hatte, ein Rechtsmittel zu erheben und am einseitigen Verfahren über den Rekurs der Pfandgläubigerin nicht beteiligt war.OGH 8 Ob 219/02t, 12.06.2003
- Da eine gesetzliche Verpflichtung, auf Mängel der Anmeldung hinzuweisen, für den Exekutionsrichter wie bisher erst in der Verteilungstagsatzung besteht, gibt es für ihn ungeachtet der Einführung der 14tägigen Frist in §210 Abs1 EO idF EO-Nov 2000 keine Pflicht zur Erteilung eines Verbesserungsauftrags noch vor der Verteilungstagsatzung beziehungsweise gegenüber einem der Verteilungstagsatzung ferngebliebenen Gläubiger.OGH 3 Ob 113/02t, 29.01.2003
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- Die Anleitungspflicht besteht auch dann, wenn für den betreffenden Berechtigten ein Rechtsanwalt einschreitet.OGH 3 Ob 113/02t, 29.01.2003
- Auch hinsichtlich der Anmeldung im Meistbotsverteilungsverfahren ist eine erweiterte Fürsorgepflicht des Richters nicht anzunehmen.OGH 3 Ob 217/99d, 24.05.2000
- Hier: Mangelhaftes Verbesserungsverfahren, weil der Erstrichter über die Konkretisierung der Forderungsanmeldung nicht mehr verhandelt hat.OGH 3 Ob 228/97v, 16.12.1998
- Der Richter hat bei der Meistbotsverteilungstagsatzung auf Mängel der Anmeldung hinzuweisen (hier: Anmeldung von Vorzugsposten durch eine Wohnungseigentumsgemeinschaft global statt zu jeder der sieben Massen spezifiziert). Ist die Unterlassung der Anleitung auf eine unrichtige rechtliche Beurteilung zurückzuführen, liegt kein bloßer Verfahrensmangel vor.OGH 3 Ob 81/98b, 21.10.1998
- Nimmt der Gläubiger an der Verteilungstagsatzung im Zwangsverwaltungsverfahren nicht teil, begibt er sich der Möglichkeit, seine unvollständige oder unklare Anmeldung zu ergänzen.OGH 3 Ob 76/85, 03.07.1985
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0002650 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 12.
- OGH 3 Ob 2/20w, 27.05.2020
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 128
- EO § 212 · Verhandlung über die Ansprüche
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja, wenn der Erlag rechtmäßig geschieht. Gerade weil die Hinterlegung Sie von der Schuld befreit, muss ein Mindestmaß an Form eingehalten werden. Ihr Antrag muss den Zweck des Erlags so angeben, dass daran möglichst keine Zweifel bleiben.
Ja. Wer als Gläubiger die öffentliche Bekanntmachung der Verfahrenseröffnung nicht beachtet, handelt fahrlässig. Dass Sie sonst laufend Meldungen eines Kreditschutzverbands erhalten, im konkreten Fall aber keine bekommen haben, entschuldigt Sie nicht. Sie müssten nachweisen, dass Sie schuldlos nichts davon wussten.