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Muss mich der Richter auf Fehler in meiner Anmeldung hinweisen?

günstig für Gläubiger betrifft Gläubiger, Pfandgläubiger, Eigentümer
Ja, in der Verhandlung über die Verteilung des Erlöses. Das Gericht muss alle Ansprüche betraglich genau feststellen und bei unklaren Anmeldungen zu einem genauen Vorbringen anleiten. Es darf sich nicht damit begnügen, den Streit auf den Rechtsweg zu verweisen. Wer der Verhandlung fernbleibt, nimmt sich diese Möglichkeit selbst.

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Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 27.05.2020 (12 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1981)

Es genügt nicht, daß in der Verteilungstagsatzung lediglich die Anmeldungen protokolliert werden. Der Verhandlungsleiter hat alle seiner Ansicht nach zum Zug gelangenden Ansprüche ziffernmäßig genau festzustellen und im Tagsatzungsprotokoll anzuführen. Bei Ansprüchen, die nur auf Anmeldung zu berücksichtigen sind, hat das Gericht bei Unklarheiten der Anmeldung den Anmeldenden iSd § 78 EO und § 182 Abs 1 ZPO zu einem präzisen Vorbringen anzuleiten. Wenn sich das Gericht infolge gegensätzlichen Auffassungen der Beteiligten hinsichtlich der Anmeldung darauf beschränkt, den Widerspruch auf den Rechtsweg zu verweisen, ist das Verfahren mangelhaft geblieben.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0002650 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 12.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schuldner Gerichtlicher Erlag und Erlagszweck

Ja, wenn der Erlag rechtmäßig geschieht. Gerade weil die Hinterlegung Sie von der Schuld befreit, muss ein Mindestmaß an Form eingehalten werden. Ihr Antrag muss den Zweck des Erlags so angeben, dass daran möglichst keine Zweifel bleiben.

günstig für Schuldner Sorgfaltspflicht des Gläubigers bei Insolvenzbekanntmachung

Ja. Wer als Gläubiger die öffentliche Bekanntmachung der Verfahrenseröffnung nicht beachtet, handelt fahrlässig. Dass Sie sonst laufend Meldungen eines Kreditschutzverbands erhalten, im konkreten Fall aber keine bekommen haben, entschuldigt Sie nicht. Sie müssten nachweisen, dass Sie schuldlos nichts davon wussten.

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