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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.01.2024

ABGB § 145

Anerkenntnis des Vaters und des anderen Elternteils § 145. (1)Die Vaterschaft oder Elternschaft wird durch persönliche Erklärung in inländischer öffentlicher oder öffentlich-beglaubigter Urkunde anerkannt. Das Anerkenntnis wirkt ab dem Zeitpunkt der Erklärung, sofern die Urkunde oder ihre öffentlich-beglaubigte Abschrift dem Standesbeamten zukommt. (2)Das Anerkenntnis soll eine genaue Bezeichnung der anerkennenden Person, der Mutter und des Kindes, sofern es bereits geboren ist, enthalten. (3)Für Zustimmungen zum Anerkenntnis gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Wurden Ihre Rechte als Elternteil wegen einer Gefährdung des Kindes eingeschränkt, wird bei einer Rückgabe abgewogen. Weil Kinder möglichst nicht aus ihrer gewohnten Umgebung gerissen werden sollen, muss mit großer Wahrscheinlichkeit feststehen, dass Pflege und Erziehung bei Ihnen nun gesichert sind.

Nein. Betreuen die Großeltern das Kind, weil die Mutter verstorben ist, trifft die Pflicht zur Zahlung des Unterhalts allein den Vater. Die Betreuungsleistungen der Großeltern gelten nicht als Einkommen des Kindes und kürzen den Unterhalt nicht. Nur ein eigenes Einkommen des Kindes verringert den Anspruch gegenüber dem Vater.

Nein, nicht ohne Weiteres. Auch bei der Aufhebung von Maßnahmen, die Ihre Elternrechte einschränken, entscheidet das Wohl des Kindes und nicht Ihr Elternrecht. Es muss eindeutig feststehen, dass die Rückkehr in Ihre Obsorge dem Kind guttut.

Streiten die beiden Eltern darüber, wer für das Kind sorgen soll, haben die Großeltern keine eigene Stellung im Verfahren. Sie können nur angehört werden. Erst wenn feststeht, dass beide Eltern dazu nicht in der Lage sind, kommen die Großeltern als Beteiligte in Betracht.

Der Eintritt in einen Orden ist auch eine Berufswahl und nicht bloß Religionsausübung. Gibt jemand deshalb seinen erlernten Beruf auf, kann er beim Unterhalt so behandelt werden, als hätte er weiterhin Einkommen, zumindest in Höhe des Arbeitslosengeldes.

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