Bekomme ich mein Kind zurück, wenn ich die Auflagen erfülle?
günstig für Kind betrifft Eltern, Kinder, Pflegeeltern, Jugendhilfeträger
Nein, nicht ohne Weiteres. Auch bei der Aufhebung von Maßnahmen, die Ihre Elternrechte einschränken, entscheidet das Wohl des Kindes und nicht Ihr Elternrecht. Es muss eindeutig feststehen, dass die Rückkehr in Ihre Obsorge dem Kind guttut.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 26.06.2025 (16 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (2003)
Das Kindeswohl geht dem Elternrecht vor und entscheidet primär in der Frage der Obsorgezuteilung oder der Aufhebung von Maßnahmen, die die Elternrechte einschränken.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Die Obsorge wurde dem Kinder- und Jugendhilfeträger übertragen; die Kinder leben seither in Pflegefamilien. Eine vom Vater geforderte „schrittweise Rückführung“ der Kinder hätte zur Voraussetzung, dass es gelingt, die Beziehung zwischen ihnen soweit zu vertiefen, dass Maßnahmen in diese Richtung ohne Traumatisierung und Verunsicherung der Kinder möglich sind.OGH 8 Ob 49/17i, 29.06.2017
- Daher muss eindeutig feststehen, dass die Wiederherstellung der Obsorge der Eltern dem Kindeswohl dient.OGH 4 Ob 143/15f, 22.09.2015
- Das Kindeswohl geht dem Elternrecht auch bei der Aufhebung von Maßnahmen vor.OGH 5 Ob 103/10y, 31.08.2010
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0118080 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 16.
- OGH 10 Ob 6/25t, 26.06.2025
- OGH 9 Ob 4/25s, 13.02.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 189/22p, 01.12.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 183/17y, 21.12.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 145 · Anerkenntnis des Vaters und des anderen Elternteils
- ABGB § 176 · Deliktsfähigkeit des Kindes
Verwandte Fragen
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