Bekomme ich mein Kind zurück, wenn es besser geht?
günstig für Kind betrifft Eltern, Kinder, Großeltern, Kinder- und Jugendhilfe
Wurden Ihre Rechte als Elternteil wegen einer Gefährdung des Kindes eingeschränkt, wird bei einer Rückgabe abgewogen. Weil Kinder möglichst nicht aus ihrer gewohnten Umgebung gerissen werden sollen, muss mit großer Wahrscheinlichkeit feststehen, dass Pflege und Erziehung bei Ihnen nun gesichert sind.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 24.09.2025 (21 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1978)
Während eine Interessenabwägung bei der Entscheidung, ob die Pflege und Erziehung bei einem Elternteil oder bei Großeltern besser gewährleistet ist, nicht stattzufinden hat, sondern das Elternrecht Vorrang hat, hat bei geforderter Aufhebung einer bereits wegen Gefährdung des Kindeswohls erfolgten Einschränkung der elterlichen Rechte eine Abwägung sehr wohl stattfinden; da grundsätzlich jede Maßnahme, die Kinder aus ihrer gewohnten Umgebung reißt, vermieden werden soll, muss mit großer Wahrscheinlichkeit klargestellt sein, dass nunmehr die ordnungsgemäße Pflege und Erziehung durch den antragstellenden Elternteil gewährleistet ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Die Obsorge wurde dem Kinder- und Jugendhilfeträger übertragen; die Kinder leben seither in Pflegefamilien. Eine vom Vater geforderte „schrittweise Rückführung“ der Kinder hätte zur Voraussetzung, dass es gelingt, die Beziehung zwischen ihnen soweit zu vertiefen, dass Maßnahmen in diese Richtung ohne Traumatisierung und Verunsicherung der Kinder möglich sind.OGH 8 Ob 49/17i, 29.06.2017
- Das Kindeswohl geht dem Elternrecht vor und entscheidet primär in der Frage der Obsorgezuteilung oder der Aufhebung von Maßnahmen, die die Elternrechte einschränken.OGH 8 Ob 99/03x, 16.10.2003
- Bei der Zuteilung der Obsorge sind die Verhältnisse beider Elternteile einander gegenüberzustellen und abzuwägen.OGH 1 Ob 50/02p, 02.04.2002
- Es muss mit großer Wahrscheinlichkeit klargestellt sein, dass nunmehr die ordnungsgemäße Pflege und Erziehung durch den antragstellenden Elternteil, die schon einmal wegen Gefährdung des Kindeswohl entzogen werden musste, gewährleistet ist und keine Gefahr mehr besteht, dass wieder eine Maßnahme nach § 176 Abs 2 ABGB angeordnet werden müsste. Es trifft nicht zu, dass für die Wiederherstellung der vollen rein persönlichen Rechte der ae Mutter schon im Zweifel auch dann zu entscheiden ist, wenn nicht eindeutig feststeht, dass dies dem Kindeswohl dient; über dem Elternrecht steht ja das Kindeswohl.OGH 4 Ob 517/91, 09.04.1991
- In einer solchen Ermessungsentscheidung kann aber eine offenbare Gesetzwidrigkeit nicht gelegen sein.OGH 8 Ob 599/84, 06.09.1984
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0009676 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 21.
- OGH 3 Ob 137/25f, 24.09.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 139
- ABGB § 145 · Anerkenntnis des Vaters und des anderen Elternteils
- ABGB § 176 · Deliktsfähigkeit des Kindes
- ABGB § 177 · Obsorge der Eltern
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