Dürfen Großeltern im Obsorgestreit der Eltern mitreden?
günstig für Elternteil betrifft Großeltern, Eltern, Kinder
Streiten die beiden Eltern darüber, wer für das Kind sorgen soll, haben die Großeltern keine eigene Stellung im Verfahren. Sie können nur angehört werden. Erst wenn feststeht, dass beide Eltern dazu nicht in der Lage sind, kommen die Großeltern als Beteiligte in Betracht.
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Ständige Rechtsprechung seit 2006, zuletzt bestätigt am 26.06.2025 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2006)
Die zweitinstanzliche Rechtsprechung geht davon aus, dass in einem Verfahren, in dem dem bisher mit der Obsorge betrauten Elternteilen diese entzogen werden soll, sämtlichen Großelternteilen Beteiligtenstellung und somit auch Rekurslegitimation zukommt (EFSlg 92.891, 100.187, 104.206, 107.703). Dies lässt sich aber jedenfalls für ein Verfahren nicht sagen, in dem die Frage der Obsorge zwischen den beiden Elternteilen strittig ist. Im Hinblick auf die Vorrangstellung des anderen Elternteils kommt den Großeltern keine eigene Verfahrensstellung zu; sie könnten lediglich angehört werden. Erst wenn sich herausstellen sollte, dass beide Elternteile nicht imstande sind, die Obsorge zum Wohl des Kindes auszuüben, also eine dritte Person (dann aber vorrangig die Großeltern) damit betraut werden müsste, käme eine Parteienstellung der Großeltern in Betracht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das materielle Recht (§ 178 ABGB) schützt die Stellung der Großeltern (erst), wenn nicht der andere Elternteil betraut wird oder auch dieser verhindert ist (so schon 5 Ob 68/15h mwN).OGH 1 Ob 189/18b, 21.11.2018
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0121304 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 10 Ob 6/25t, 26.06.2025
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 145 · Anerkenntnis des Vaters und des anderen Elternteils
- ABGB § 176 · Deliktsfähigkeit des Kindes
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