UGB § 274
Bestätigungsvermerk
§ 274.
(1)Der Abschlussprüfer hat das Ergebnis seiner Prüfung in einem Bestätigungsvermerk zusammenzufassen. Der Bestätigungsvermerk umfasst
1.
eine Einleitung, die zumindest das Unternehmen angibt, dessen Jahresabschluss beziehungsweise Konzernabschluss Gegenstand der Abschlussprüfung ist, weiters den Abschlussstichtag und den Abschlusszeitraum sowie die Rechnungslegungsgrundsätze, nach denen der Abschluss aufgestellt wurde,
2.
eine Beschreibung der Art und des Umfanges der Abschlussprüfung, die zumindest Angaben über die Prüfungsgrundsätze enthält, nach denen die Abschlussprüfung durchgeführt wurde, sowie
3.
ein Prüfungsurteil, das entweder ein uneingeschränktes, ein eingeschränktes oder ein negatives ist und zweifelsfrei Auskunft darüber gibt, ob nach Auffassung des Abschlussprüfers der Jahresabschluss oder Konzernabschluss den gesetzlichen Vorschriften entspricht und unter Beachtung der maßgeblichen Rechnungslegungsgrundsätzen ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens oder des Konzerns vermittelt.
(2)Ist der Abschlussprüfer nicht in der Lage, ein Prüfungsurteil abzugeben, so hat er dies im Bestätigungsvermerk anzugeben.
(3)Im Bestätigungsvermerk ist auf alle anderen Umstände zu verweisen, auf die der Abschlussprüfer in besonderer Weise aufmerksam gemacht hat, ohne das Prüfungsurteil einzuschränken.
(4)Der Bestätigungsvermerk muss eine Erklärung zu etwaigen wesentlichen Unsicherheiten in Verbindung mit den Ereignissen oder Gegebenheiten enthalten, die erhebliche Zweifel an der Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können.
(5)Der Bestätigungsvermerk umfasst ferner ein Urteil und eine Erklärung gemäß § 268 Abs. 1 Z 1 und 3, die auf den im Lauf der Prüfung durchgeführten Arbeiten basieren.
(5a)Ein Abschlussprüfer, der sowohl den Jahresabschluss als auch den Konzernabschluss eines Unternehmens prüft, kann die Bestätigungsvermerke zum Jahresabschluss und zum Konzernabschluss zusammenfassen.
(6)Wurde die Abschlussprüfung von mehr als einem Abschlussprüfer durchgeführt, so haben sie sich auf die Ergebnisse der Abschlussprüfung zu einigen und einen gemeinsamen Bestätigungsvermerk und ein gemeinsames Prüfungsurteil zu erteilen. Bei Uneinigkeit hat jeder Abschlussprüfer ein eigenes Urteil in einem gesonderten Absatz des Bestätigungsvermerks abzugeben und die Gründe für die Uneinigkeit darzulegen.
(7)Der Bestätigungsvermerk ist vom Abschlussprüfer unter Angabe des Datums und des Ortes der Niederlassung zu unterzeichnen. Wird eine Abschlussprüfung von einer Prüfungsgesellschaft durchgeführt, so ist der Bestätigungsvermerk zumindest vom verantwortlichen Abschlussprüfer zu unterzeichnen. Sind mehr als ein Abschlussprüfer gleichzeitig beauftragt worden, so ist der Bestätigungsvermerk von allen verantwortlichen Abschlussprüfern zu unterzeichnen, welche die Abschlussprüfung durchgeführt haben.
(8)Der Bestätigungsvermerk ist schriftlich zu verfassen und hat die Ergebnisse der Prüfung deutlich und in übersichtlicher Form darzustellen. Der Bestätigungsvermerk ist auch in den Prüfungsbericht (§ 273) aufzunehmen.
Ein Abschlussprüfer muss ohne konkreten Verdacht nicht nach Straftaten suchen. Er haftet aber für Prüffehler, die schon im Vorhinein geeignet waren, das Risiko für Anleger oder Kreditgeber zu erhöhen. Bestätigt er einen Jahresabschluss, der ein verzerrtes Bild vermittelt, weil er nur mangelhaft geprüft hat, liegt eine solche Risikoerhöhung nahe.
Die Prüfung des Jahresabschlusses soll auch eine absichtlich unrichtige Rechnungslegung des Vorstands aufdecken und so weiteren Schaden der Gesellschaft verhindern. Hätte eine sorgfältige Prüfung Maßnahmen ausgelöst, die den weiteren Schaden verhindert hätten, muss der Prüfer beweisen, dass der Schaden auch bei rechtmäßigem Verhalten eingetreten wäre.
Die Vorschriften über die Prüfung des Jahresabschlusses sind Schutzgesetze. Sie haben den Zweck, die geprüfte Gesellschaft vor Vermögensschäden zu schützen.
Ob eine Abschlussprüfung fachgerecht durchgeführt wurde, ist teils eine Tatsachenfrage und teils eine Rechtsfrage. Was von einem gewissenhaften Prüfer verlangt wird, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und ergibt sich aus Sinn und Zweck der gesetzlichen Prüfung. Maßstab ist nicht die eigene Einschätzung des Prüfers, sondern der Standard, der aus objektiver Sicht geboten ist.
Ein haftender Abschlussprüfer kann sich gegenüber der Gesellschaft nicht damit entlasten, dass Vorstand oder Geschäftsführer Fehler gemacht haben. Seine Tätigkeit besteht gerade in der Kontrolle dieser Organe. Er kann sich nur intern bei den schuldhaft handelnden Organmitgliedern zurückholen, was er zahlen musste.