Kann sich ein Bilanzprüfer auf Fehler der Geschäftsführung berufen?
günstig für Gesellschaft betrifft Gesellschaften, Abschlussprüfer, Geschäftsführer, Vorstand
Ein haftender Abschlussprüfer kann sich gegenüber der Gesellschaft nicht damit entlasten, dass Vorstand oder Geschäftsführer Fehler gemacht haben. Seine Tätigkeit besteht gerade in der Kontrolle dieser Organe. Er kann sich nur intern bei den schuldhaft handelnden Organmitgliedern zurückholen, was er zahlen musste.
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Ständige Rechtsprechung seit 2016, zuletzt bestätigt am 03.09.2024 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2016)
Ein haftpflichtiger Abschlussprüfer kann sich zu seiner Entlastung gegenüber der Gesellschaft nicht auf vom Vorstand oder Geschäftsführer verschuldete Fehler berufen. Die Tätigkeit des Prüfers für die Gesellschaft besteht gerade in der Kontrolle ihrer Organe. Es entspricht gerade dem Schutzzweck der Abschlussprüfung, die Gesellschaft vor Schäden aus einer unrichtigen Rechnungslegung ihrer Organe zu bewahren. Der Abschlussprüfer kann sich lediglich intern an den schuldhaft handelnden Organmitgliedern regressieren.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Mitverschuldenseinwand steht dem Abschlussprüfer nicht zu.OGH 6 Ob 207/20i, 18.02.2021
- An dieser Auffassung ist auch festzuhalten, wenn der schuldtragende Geschäftsführer der geprüften Gesellschaft gleichzeitig deren einziger Gesellschafter ist.OGH 8 Ob 76/15g, 29.03.2016
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0130743 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 5 Ob 62/24i, 03.09.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1304
- Unternehmensgesetzbuch (UGB) § 273 · Prüfungsbericht
- UGB § 274 · Bestätigungsvermerk
- UGB § 275 · Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers
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