Zum Inhalt springen
Arbeitsverfassungsgesetz · Fassung ab 24.04.2026

ArbVG Art. 4

Artikel 4 Stelle zur Förderung einer ausgewogenen Vertretung der Geschlechter und Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 25/2026, zu den §§ 110 und 247, BGBl. Nr. 22/1974) (1)Die Stelle zur Förderung, Analyse, Beobachtung und Unterstützung einer ausgewogenen Vertretung der Geschlechter in den Leitungsorganen börsenotierter Aktiengesellschaften ist das Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung. (2)Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2022/2381 zur Gewährleistung einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern unter den Direktoren börsenotierter Gesellschaften und über damit zusammenhängende Maßnahmen, ABl. Nr. L 315 vom 7.12.2022 S. 44, umgesetzt.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Das bisherige Entgelt darf nicht gekürzt werden. Wechselt Ihr Arbeitgeber freiwillig den Arbeitgeberverband, gilt zwar sofort der neue Kollektivvertrag, und die nur darauf gestützte Betriebsvereinbarung fällt ersatzlos weg. Jenes Entgelt, das Ihnen bis dahin für die regelmäßige Arbeit in der Normalarbeitszeit zustand, bleibt Ihnen aber erhalten.

Eine Ärztekammer ist von der Gegenseite nicht unabhängig und auch nicht frei von ihr. Sie ist deshalb nicht kollektivvertragsfähig und darf den besonderen arbeitsrechtlichen Feststellungsantrag nicht stellen.

Ja. Der Österreichische Gewerkschaftsbund ist eine kollektivvertragsfähige Vertretung der Arbeitnehmer. Diese Befugnis wurde ihm bereits 1957 zuerkannt und gilt bis heute weiter.

Die kollektivvertragsfähigen Verbände der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber können ein besonderes Feststellungsverfahren führen. Für die Apotheken sind das der Pharmazeutische Reichsverband auf Arbeitnehmerseite und der Österreichische Apothekerverband auf Arbeitgeberseite.

Nein, in dieser Konstellation nicht. Ein Arbeitgeberverband von Wohnungsunternehmen, die auch Hausverwaltung betreiben, kann für Hausbesorger in den eigenen, selbst verwalteten Häusern seiner Mitglieder keinen Kollektivvertrag abschließen. Erst recht nicht erfasst sind Hausbesorger in fremden Häusern, die die Mitglieder bloß verwalten, weil diese dort nicht Arbeitgeber sind.

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail