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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 09.04.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel aus formalen Gründen nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 5 Ob 48/24f

Worum es ging: Wer entscheidet, ob der Titel gegen mich wirklich vollstreckbar ist?

Fachgebiete laut RIS: Zivilverfahrensrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ob eine Entscheidung zu Recht für vollstreckbar erklärt wurde, prüft nur jenes Gericht, bei dem der Titel entstanden ist. Dafür gelten die Regeln jenes Verfahrens, in dem der Titel geschaffen wurde. Die Entscheidung betrifft die Wirksamkeit des Titels selbst.

Nur dann, wenn Ihnen der Zugang zum Gericht endgültig verweigert wurde, etwa durch Zurückweisung der Klage. Wird Ihnen bloß eine Wiedereinsetzung, eine neue Zustellung oder eine Vollstreckbarkeitsbestätigung versagt, reicht das nicht aus.

Nein. Hat das Gericht zweiter Instanz einen Nichtigkeitsgrund oder ein Verfahrenshindernis verneint, können Sie das nicht weiter bekämpfen. Die erweiterte Anfechtbarkeit im Sicherungsverfahren gilt nur für Entscheidungen in der Sache selbst, nicht für Entscheidungen über Formfragen.

Wird die Fortsetzung eines Verfahrens verweigert, ist das nur dann wie eine Zurückweisung der Klage zu behandeln, wenn Ihnen damit zugleich die Entscheidung in der Sache verweigert wird. Steht bereits fest, dass das Verfahren durch eine Entscheidung oder einen Vergleich beendet wurde, gelten die erleichterten Rechtsmittelmöglichkeiten nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

EO § 402 EO § 7 ZPO § 528

Entscheidungstext

28 Absätze, 5.925 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

09.04.2024

Geschäftszahl

5Ob48/24f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S* KG, *, vertreten durch Mag. Ali Polat, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. A*, 2. J*, 3. P*, 4. M*, 5. G*, alle vertreten durch Dr. Lins & Dr. Öztürk Rechtsanwalts KG in Bludenz, wegen Unterlassung, hier: Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 16. Februar 2024, GZ 11 R 277/23w-30, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 10. November 2023, GZ 56 Cg 68/23s-17, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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