Wirkt mein Erfolg nur für diese eine Pfändung?
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Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 25.03.2026 (48 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1973)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: negative Feststellungsklage hinsichtlich eines Unterhaltsanspruchs wegen Änderung der Umstände und VerjährungOGH 5 Ob 55/24k, 30.01.2025
- Die höchstgerichtliche Rechtsprechung geht im Sinne der sogenannten „Kombinationstheorie“ davon aus, dass mit der Oppositionsklage alles erreicht wird, was auch mit einer negativen Feststellungsklage erreichbar ist.OGH 9 Ob 27/14g, 25.06.2014
- Die Oppositionsklage begründet Streitanhängigkeit gegenüber einer später eingebrachten Feststellungsklage.OGH 4 Ob 17/11w, 12.04.2011
- Die Einwendungen nach § 35 EO richten sich unmittelbar gegen den Anspruch des Beklagten; das diesen stattgebende Urteil spricht über den Anspruch unmittelbar ab, es wirkt daher nicht nur für die Anlassexekution, sondern über diese hinaus.OGH 1 Ob 38/07f, 26.06.2007
- Nach der nunmehr stRsp verfolgt die Oppositionsklage als Ziel sowohl die Feststellung des Erlöschens (der Hemmung) des Anspruchs als auch die Unzulässigerklärung jeglicher Zwangsvollstreckung aus dem Exekutionstitel (Kombinationstheorie).OGH 3 Ob 150/03k, 21.08.2003
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- Das Ziel der Oppositionsklage geht über das einer bloßen Feststellungsklage hinaus, woraus folgt, dass keine gänzliche Identität zwischen dem mit der Feststellungsklage einerseits und mit der Oppositionsklage andererseits geltend gemachten Anspruch besteht, sodass trotz Anhängigkeit der Feststellungsklage der Einbringung einer Oppositionsklage nichts entgegensteht.OGH 1 Ob 48/02v, 13.08.2002
- Bei einer Klage gemäß § 35 EO ist der bekämpfte Anspruch Gegenstand der Entscheidung, sein Bestehen somit nicht bloß materiell-rechtliche Vorfrage.OGH 3 Ob 112/98m, 20.10.1999
- Bei einer Klage gemäß § 35 EO ist der bekämpfte Anspruch Gegenstand der Entscheidung, sein Bestehen somit nicht bloß materiellrechtliche Vorfrage. Handelt es sich bei dem bekämpften Anspruch um einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch, so stellt die Entscheidung eine Entscheidung über den gesetzlichen Unterhalt dar.OGH 7 Ob 344/97g, 27.01.1998
- Das Gericht hat dem Klagebegehren die richtige Fassung zu geben, wenn der Sachantrag inhaltlich bestimmt und deutlich ist.OGH 3 Ob 178/88, 16.11.1988
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0001674 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 48.
- OGH 3 Ob 211/25p, 25.03.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 55/24k, 30.01.2025
- OGH 3 Ob 86/16t, 24.08.2016, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 35 · Einwendungen gegen den Anspruch
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Sie können sich nur gegen den Anspruch wehren, für den die Zwangsvollstreckung bewilligt wurde, und nur solange sie läuft. Maßgeblich ist der Schluss der Verhandlung in erster Instanz: Spätestens dann muss die Vollstreckung bewilligt und noch nicht beendet sein, sonst wird die Klage abgewiesen.
Nur gegen jenen Anspruch, für den die Zwangsvollstreckung bewilligt wurde, und nur solange eine solche Vollstreckung besteht. Wird nur wegen eines Teils des Urteilsbetrags vollstreckt, können Sie sich auch nur gegen diesen Teil wehren.