Muss meine Klage Erfolg versprechen, damit die Pfändung gestoppt wird?
günstig für Verpflichteter betrifft Schuldner, Gläubiger, Verpflichtete
Beim Aufschub der Zwangsvollstreckung prüft das Gericht nicht, ob Ihre Klage gute Aussichten hat. Es kommt nur darauf an, ob sie als offenbar aussichtslos anzusehen ist.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1964, zuletzt bestätigt am 24.06.2025 (44 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1964)
Bei der Entscheidung über einen Aufschiebungsantrag kommt es nicht darauf an, ob die Klage "aussichtsreich" ist, sondern darauf, ob sie als "offenbar aussichtslos" angesehen werden muss.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten einer den Aufschiebungsgrund bildenden Klage kommt es nur auf Rechtsfragen und damit auf die Schlüssigkeit der Klage bzw des Antrags an; so schon 3 Ob 163/13m.OGH 3 Ob 129/16s, 24.08.2016
- Ob die der Aufschiebung zugrunde liegende Verfahrenshandlung zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit aussichtslos ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden.OGH 3 Ob 175/07t, 27.11.2007
- Dem Aufschiebungsantrag ist immer dann stattzugeben, wenn die Klageführung nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit als aussichtslos zu beurteilen ist.OGH 1 Ob 48/02v, 13.08.2002
- Dass bei der Beurteilung eines Aufschiebungsantrages (neben weiteren Voraussetzungen) nicht nur die Einbringung eines der in § 42 Abs 1 EO genannten Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, sondern auch dessen Erfolgsaussichten zu prüfen sind, ergibt seit der WGN 1983 ein zwingender Umkehrschluss aus § 44 Abs 3 EO.OGH 3 Ob 74/99z, 26.05.1999
- Aufschiebung ist zu verweigern, wenn der Erfolg unwahrscheinlich ist.OGH 3 Ob 112/92, 25.11.1992
Alle 11 Ergänzungen anzeigen
- Die Aufschiebung kann nicht schon dann verweigert werden, wenn der Erfolg zweifelhaft oder wenig wahrscheinlich ist. Wenn jedoch die Klageführung mit hoher Wahrscheinlichkeit als aussichtslos zu beurteilen ist, ist die Abweisung des Exekutionsaufschiebungsantrages jedenfalls gerechtfertigt.OGH 3 Ob 64/88, 13.07.1988
- Bei der Entscheidung über einen Aufschiebungsantrag ist im Ermessensraum eine sorgfältige Abwägung der aufeinander prallenden Interessen des Aufschiebungswerbers am Aufschub der Exekutionsführung und der betreibenden Partei an ihrer Fortsetzung geboten und daher auch zu verlangen, dass der zur Rechtfertigung der Exekutionsaufschiebung geltend gemachte Schritt begründet ist.OGH 3 Ob 28/86, 09.04.1986
- Gestützt auf inhaltsleere und daher nichtssagende Widerspruchsklage.OGH 3 Ob 142/83, 25.01.1984
- WiederaufnahmsklageOGH 3 Ob 88/76, 31.08.1976
- Dem endgültigen Erfolg darf nicht vorgegriffen werden; Prüfung auf Grund der Klagebehauptung in Verbindung mit den Ergebnissen des dem Exekutionstitel vorangegangenen Verfahren.OGH 3 Ob 198/74, 03.12.1974
- Die Klage braucht nicht "aussichtsreich" zu sein.OGH 3 Ob 70/70, 24.06.1970
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0001979 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 44.
- OGH 3 Ob 92/25p, 24.06.2025, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 42 · Aufschiebung der Exekution
Verwandte Fragen
Exekution · Wegfall des Rechtsschutzinteresses
Exekution · Reichweite des stattgebenden Urteils
Exekution · Einstweilige Verfügung statt Aufschiebungsantrag
Exekution · Laufende Exekution als Voraussetzung
Exekution · Klage nach Ende der Exekution