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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.06.2025 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 3 Ob 92/25p

Worum es ging: Kann die Eintreibung von laufendem Unterhalt gestoppt werden?

Fachgebiete laut RIS: Exekutionsrecht, Unterhaltsrecht inkl. UVG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wird laufender Unterhalt zwangsweise eingetrieben, darf das Verfahren nur ausnahmsweise aufgeschoben werden. Das setzt voraus, dass bescheinigt ist, dass der Unterhalt in der Zwischenzeit auf andere Weise sichergestellt ist.

Auch bei laufendem Unterhalt ist Voraussetzung für einen Aufschub, dass der Unterhalt der betreibenden Seite anderweitig sichergestellt ist. Wer den Aufschub will, muss das selbst vorbringen und glaubhaft machen. Ohne dieses Vorbringen wird der Aufschub nicht bewilligt.

Beim Aufschub der Zwangsvollstreckung prüft das Gericht nicht, ob Ihre Klage gute Aussichten hat. Es kommt nur darauf an, ob sie als offenbar aussichtslos anzusehen ist.

Der notwendige Unterhalt der betreibenden Seite gilt nur dann als sichergestellt, wenn sie über Einkünfte in Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes verfügt. Liegen die Einkünfte darunter, ist der Unterhalt nicht gesichert.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

EO § 19 EO § 35 EO § 42 EO § 44 EO § 78 ZPO § 528

Entscheidungstext

33 Absätze, 6.535 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.06.2025

Geschäftszahl

3Ob92/25p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei D*, vertreten durch die ANWALTGMBH Rinner Teuchtmann in Linz, gegen die verpflichtete Partei H*, vertreten durch Dr. Gerhard Schatzlmayr, Rechtsanwalt in Schwanenstadt, wegen Unterhalt, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 16. April 2025, GZ 22 R 86/25s-29, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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