Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 3 Ob 92/25p
Worum es ging: Kann die Eintreibung von laufendem Unterhalt gestoppt werden?
Fachgebiete laut RIS: Exekutionsrecht, Unterhaltsrecht inkl. UVG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wird laufender Unterhalt zwangsweise eingetrieben, darf das Verfahren nur ausnahmsweise aufgeschoben werden. Das setzt voraus, dass bescheinigt ist, dass der Unterhalt in der Zwischenzeit auf andere Weise sichergestellt ist.
Auch bei laufendem Unterhalt ist Voraussetzung für einen Aufschub, dass der Unterhalt der betreibenden Seite anderweitig sichergestellt ist. Wer den Aufschub will, muss das selbst vorbringen und glaubhaft machen. Ohne dieses Vorbringen wird der Aufschub nicht bewilligt.
Beim Aufschub der Zwangsvollstreckung prüft das Gericht nicht, ob Ihre Klage gute Aussichten hat. Es kommt nur darauf an, ob sie als offenbar aussichtslos anzusehen ist.
Der notwendige Unterhalt der betreibenden Seite gilt nur dann als sichergestellt, wenn sie über Einkünfte in Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes verfügt. Liegen die Einkünfte darunter, ist der Unterhalt nicht gesichert.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Wels als Rekursgericht, 16.04.2025, 22 R 86/25s-29
Zitierte Paragrafen
EO § 19 EO § 35 EO § 42 EO § 44 EO § 78 ZPO § 528
Entscheidungstext
33 Absätze, 6.535 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.06.2025
Geschäftszahl
3Ob92/25p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei D*, vertreten durch die ANWALTGMBH Rinner Teuchtmann in Linz, gegen die verpflichtete Partei H*, vertreten durch Dr. Gerhard Schatzlmayr, Rechtsanwalt in Schwanenstadt, wegen Unterhalt, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 16. April 2025, GZ 22 R 86/25s-29, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß
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