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Exekutionsordnung · Fassung ab 01.07.2021

EO § 42

Aufschiebung der Exekution § 42. (1)Die Aufschiebung (Hemmung) der Exekution kann auf Antrag angeordnet werden: 1. wenn eine Klage auf Ungültig- oder Unwirksamerklärung oder auf Aufhebung eines der im § 1 angeführten, einer bewilligten Exekution zugrunde liegenden Exekutionstitels erhoben wird; 2. wenn in Bezug auf einen der im § 1 angeführten Exekutionstitel die Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt oder wenn die Aufhebung eines Schiedsspruches (§ 1 Z 16) im Klagewege beantragt wird; 2a. wenn gegen das der Exekution zu Grunde liegende Berufungsurteil außerordentliche Revision (§ 505 Abs. 4 ZPO) erhoben worden ist; 3. wenn gemäß § 39 Abs. 1 Z 2 bis 4, 6, 8 und 10 oder § 40 die Einstellung der Exekution beantragt wird; 4. wenn die Exekution wegen eines Anspruches stattfindet, der von einer Zug um Zug zu bewirkenden Gegenleistung des betreibenden Gläubigers abhängig ist, und der Gläubiger weder die ihm obliegende Gegenleistung bewirkt hat, noch dieselbe zu bewirken oder sicherzustellen bereit ist; 5. wenn Einwendungen nach den §§ 35 oder 36 gerichtlich geltend gemacht werden oder Klage nach § 37 erhoben wird, wenn aus anderen Gründen auf Unzulässigerklärung der Exekution geklagt wird (§ 39 Abs. 1 Z 5) oder wenn Einwendungen gegen den Anspruch bei der Behörde erhoben werden, von welcher einer der in § 1 Z 10 und 12 bis 14 angeführten Exekutionstitel ausgegangen ist; 6. wenn eine Einberufung der Verlassenschaftsgläubiger (§ 813 a. b. G. B.) bewilligt wird; 7. wenn der die Exekution bewilligende Beschluss des Gerichtes mittels Rekurs angefochten wird; 8. wenn gegen einen Vorgang des Exekutionsvollzugs Beschwerde geführt wird und die für die Entscheidung darüber erforderliche Einvernehmung der Parteien oder sonstigen Beteiligten nicht unverzüglich stattfinden kann (§ 68); 9. wenn die Aufhebung oder Abänderung der rechtskräftigen Vollstreckbarerklärung beantragt wird; 10. wenn gegen die Anpassung des Exekutionstitels Widerspruch erhoben wird. (2)Die Aufschiebung der Exekution kann ferner in den Fällen des § 7 Abs. 3 und 4, auf Begehren der Stelle, der die Aufhebung obliegt, oder auf Antrag eines Beteiligten angeordnet werden. (3)Die Anträge auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit und auf Aufschiebung der Exekution können miteinander verbunden werden. Ist das Gericht, bei dem die Anträge eingebracht wurden, nur für einen Antrag zuständig, so hat es den anderen Antrag an das dafür zuständige Gericht weiterzuleiten.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Wird laufender Unterhalt zwangsweise eingetrieben, darf das Verfahren nur ausnahmsweise aufgeschoben werden. Das setzt voraus, dass bescheinigt ist, dass der Unterhalt in der Zwischenzeit auf andere Weise sichergestellt ist.

Beim Aufschub der Zwangsvollstreckung prüft das Gericht nicht, ob Ihre Klage gute Aussichten hat. Es kommt nur darauf an, ob sie als offenbar aussichtslos anzusehen ist.

Nur eingeschränkt. In diesem Verfahren wird ausschließlich geprüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Nachzahlung vorliegen und ob ein solcher Beschluss zu fassen ist. Sie können dort nicht einwenden, dass Sie Ihren Verfahrenshelfer bereits selbst bezahlt haben. Die Pflicht, ihn zu entlohnen, entsteht überhaupt erst mit der Rechtskraft dieses Beschlusses.

Wird die Ermächtigung zur Ersatzvornahme aufgeschoben, ist auch die Eintreibung des rechtskräftig auferlegten Kostenvorschusses gehemmt. Dafür braucht es aber einen eigenen Aufschiebungsbeschluss. Nach einer solchen Aufschiebung darf keine Exekution zur Hereinbringung dieser Vorschusskosten bewilligt werden.

Die Kosten der Ersatzvornahme bleiben Kosten der Vollstreckung, auch wenn sie in einem eigenen Verfahren hereingebracht werden. Wird den Einwendungen gegen den Anspruch rechtskräftig stattgegeben, verliert der Gläubiger alle Kosten des eingestellten Verfahrens; auch bereits rechtskräftige Kostenbeschlüsse sind aufzuheben. Die Exekution auf diese Kosten kann deshalb aufgeschoben werden.

Eine einstweilige Verfügung, die dem Gegner den Gebrauch eines Vollstreckungstitels verbieten soll, wird nicht erlassen, wenn Ihnen der nähere Weg des Aufschiebungsantrags offen steht. Anders ist es nur, wenn Sie glaubhaft machen, dass die Gefahr für Ihren Anspruch schon vor der Möglichkeit eines solchen Antrags eintritt.

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