Nimmt der Oberste Gerichtshof jede strittige Rechtsfrage an?
betrifft Parteien, Rechtsmittelwerber, Unterhaltspflichtige
Nein. Widersprechen einander Entscheidungen von Gerichten zweiter Instanz, muss sich der Oberste Gerichtshof damit nicht auseinandersetzen, wenn das für Ihren Fall nur theoretische Bedeutung hat. Dass ein anderes Gericht in einem vergleichbaren Fall anders entschieden hat, genügt für eine Anrufung nicht.
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Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 24.05.2019 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Liegt eine divergierende Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz vor, die nur in Grenzbereichen rechtlich relevant wird, hat sich der OGH einer Auseinandersetzung mit diesen Auffassungsunterschieden zu enthalten, wenn ihnen im zu entscheidenden Fall nur rein theoretische Bedeutung zukommt (hier: bei Unterhaltsbemessung Vollausschöpfung der "Prozentkomponente" oder "Unterhaltsstop" bei überdurchschnittlichen Einkommen? Berücksichtigung der Lebensverhältnisse des Elternteils, bei dem sich das Kind aufhält?).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Umstand, dass ein anderes Firmenbuchgericht einem vergleichbaren - von den Vorinstanzen abgewiesenen - Eintragungsantrag stattgegeben hat, vermag eine Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG, der auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abstellt, nicht zu begründen.OGH 6 Ob 108/01b, 21.06.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0007133 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 8 ObA 23/19v, 24.05.2019, Fall aus Tirol
Genannte Normen
AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs1 C2a; AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs1 C2b; AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs1 C2d2; ZPO nF §502 Abs1
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