Kann ich gegen die Unterhaltsentscheidung noch etwas tun?
betrifft Unterhaltsberechtigte, Unterhaltspflichtige, Prozessparteien
In Unterhaltssachen richtet sich der Wert des Streits zwingend nach der dreifachen Jahresleistung; das Gericht muss ihn nicht eigens bewerten. Übersteigt er die gesetzliche Grenze, darf das Gericht zweiter Instanz seinen Ausspruch über die Zulässigkeit nachträglich nicht mehr ändern. Ein trotzdem geänderter Ausspruch bindet den Obersten Gerichtshof nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 06.09.2022 (34 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
In Unterhaltssachen bedarf es keiner Bewertung des Entscheidungsgegenstandes durch das Gericht zweiter Instanz. Wenn der nach § 58 JN vorgegebene Wert zweihundertsechzigtausend Schilling übersteigt (§ 528 Abs 2 Z 1a ZPO), kommt eine Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Gericht zweiter Instanz nach § 528 Abs 2a ZPO nicht in Frage. Ein dennoch ergangener abändernder Zulässigkeitsausspruch bindet den Obersten Gerichtshof nicht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Gemäß § 58 Abs 1 JN ist der Wert auch des einstweiligen Unterhalts zwingend mit der dreifachen Jahresleistung vorgegeben.OGH 9 Ob 46/08t, 20.08.2008
- Hier: Oppositionsklage gegen einen Unterhaltsexekutionstitel.OGH 3 Ob 210/07i, 27.11.2007
- Dies gilt auch für einstweilige Verfügungen gemäß § 382 Z 8 lit a EO (vorläufiger Unterhalt).OGH 1 Ob 262/05v, 31.01.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0110920 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 34.
- OGH 2 Ob 62/22i, 06.09.2022, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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