Muss meine Frage grundsätzliche Bedeutung haben?
betrifft Kläger, Beklagter, Parteien eines Zivilverfahrens
Es muss sich nicht um eine grundsätzliche Rechtsfrage handeln. Es genügt, dass das Gericht zweiter Instanz von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder dass es dazu keine einheitliche Rechtsprechung gibt.
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Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 28.03.2025 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2000)
Es muss sich dabei nach dem Wortlaut der zitierten Bestimmung nicht um eine "grundsätzliche" Rechtsfrage handeln. Das Abweichen des Gerichts zweiter Instanz von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs oder das Fehlen einer einheitlichen Rechtsprechung reichen aus, ohne dass eine Rechtsfrage besonderer Wichtigkeit vorliegen müsste.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Wenn sich die Rechtsansicht der zweiten Instanz im Rahmen der Grundsätze der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hält, hat die Frage, ob auch eine andere Beurteilung der festgestellten Äußerung vertretbar wäre, keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und bildet demnach gleichfalls keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO.OGH 6 Ob 244/01b, 08.11.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0114267 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 9.
- OGH 8 Ob 36/25i, 28.03.2025, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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