Kann ich dem Nachbarn verbieten, Grundwasser zu entnehmen?
günstig für Grundeigentümer betrifft Grundeigentümer, Nachbarn, Landwirte, Brunnenbesitzer
Nein, im Regelfall nicht. Nützt der Grundeigentümer das Grundwasser unter seinem Grund, sind privatrechtliche Unterlassungsansprüche dagegen grundsätzlich ausgeschlossen. Das Wasserrecht regelt diese Nutzung.
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Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 28.01.2016 (2 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1991)
Die Regelung des § 10 WRG schließen privatrechtliche Unterlassungsansprüche aus der Nutzung des Grundwassers durch den Grundeigentümer grundsätzlich aus.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Der Kläger leitet die behauptete Unterlassungsverpflichtung aus einem Eingriff in das ihm behördlich bewilligte Wasserbenutzungsrecht (§ 10 Abs 3 WRG ‑ artesischer Brunnen) ab.OGH 1 Ob 257/15y, 28.01.2016
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010523 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 1 Ob 257/15y, 28.01.2016, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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