Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.01.2016 · Fall aus Oberösterreich

OGH 1 Ob 257/15y

Worum es ging: Kann ich dem Nachbarn verbieten, Grundwasser zu entnehmen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein, im Regelfall nicht. Nützt der Grundeigentümer das Grundwasser unter seinem Grund, sind privatrechtliche Unterlassungsansprüche dagegen grundsätzlich ausgeschlossen. Das Wasserrecht regelt diese Nutzung.

Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.

Das hängt davon ab, worauf Sie sich stützen. Für die wasserrechtlichen Fragen ist die Wasserrechtsbehörde zuständig, für die übrigen Fragen das Gericht. Vor Gericht kommen Sie nur, wenn Sie Ihren Anspruch auf einen privatrechtlichen Titel stützen, etwa auf ein vereinbartes Recht, Wasser zu beziehen.

Ob eine Sache vor die Gerichte oder vor die Behörde gehört, richtet sich in erster Linie nach dem Wortlaut des Begehrens, aber auch nach der Natur des Anspruchs. Das Jagdrecht ist ein Privatrecht und untrennbar mit dem Grundeigentum verbunden, und auch der Jagdpachtvertrag ist privatrechtlich. Streitigkeiten daraus entscheiden daher die Gerichte, sofern nicht ausdrücklich eine Behörde zuständig ist.

Ob Ihre Sache vor die ordentlichen Gerichte gehört, richtet sich nach dem Wortlaut Ihres Begehrens und nach dem Sachverhalt, den Sie in der Klage behaupten. Entscheidend ist die Natur des geltend gemachten Anspruchs und vor allem der Grund, auf den Sie ihn stützen. Was die Gegenseite einwendet und ob der Anspruch berechtigt ist, spielt dabei keine Rolle.

Ob Ihr Streit vor die ordentlichen Gerichte gehört, richtet sich danach, was Sie in der Klage behaupten, und nach der Art des geltend gemachten Anspruchs. Entscheidend ist der Inhalt Ihres Begehrens, nicht dessen Wortlaut und auch nicht, ob es berechtigt ist. Ob der Anspruch tatsächlich besteht, wird erst später in der Sachentscheidung geklärt.

An die Wasserrechtsbehörde. Geht es um Rechte, die erst aufgrund des Wasserrechtsgesetzes entstanden sind, sind auch öffentliche Interessen berührt, und dann entscheidet die Behörde. Gegen Eingriffe in ein behördlich bewilligtes Wasserbenutzungsrecht müssen Sie daher dort Abhilfe suchen und nicht bei Gericht.

Das richtet sich danach, was Sie in Ihrer Klage behaupten. Machen Sie einen Schadenersatzanspruch nach dem Wasserrechtsgesetz geltend, entscheidet das ordentliche Gericht. Hat die Behörde Ihr Entschädigungsbegehren im Bewilligungsverfahren abgewiesen, können Sie das Gericht nur unter den besonderen Voraussetzungen des Wasserrechtsgesetzes anrufen.

Nein. Das Recht, Wasser zu nutzen, entsteht nur durch die Verleihung der Wasserrechtsbehörde. Eine Vereinbarung mit anderen genügt dafür nicht, und auch aus dem Eigentum am Grundstück allein können Sie es nicht ableiten.

Wie ein Vorbringen zu verstehen ist und auf welche rechtliche Grundlage die Ansprüche gestützt werden, ist für sich allein keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Darauf lässt sich ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nicht stützen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 78 ZPO § 528 ZPO § 528a

Entscheidungstext

30 Absätze, 8.186 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.01.2016

Geschäftszahl

1Ob257/15y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J***** P*****, vertreten durch die Dr. Heinz Häupl Rechtsanwalts GmbH, Nußdorf, gegen die beklagten Parteien 1. F***** A***** und 2. V***** A*****, beide *****, vertreten durch Dr. Longin Josef Kempf und Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in Peuerbach, wegen 6.667,64 EUR sA und Unterlassung (Streitwert 2.000 EUR) über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 15. Oktober 2015, GZ 22 R 211/15h-16, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Grieskirchen vom 22. Juni 2015, GZ 2 C 737/14p-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail