Was gilt, wenn wir Mitmieter uns nicht einig sind?
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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 23.09.2025 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Im Fall der Geltendmachung des Anspruchs auf Legung einer Heizkostenabrechnung nach § 25 Abs 1 Z 8 HeizKG und auf Zwischenermittlung der Verbrauchsanteile im Sinn des § 25 Abs 1 Z 9 HeizKG sind mehrere (ehemalige) Mitmieter nicht notwendige Streitgenossen bzw einheitliche Streitpartei im Sinn des § 14 ZPO. Derartige Abrechnungen zu verlangen, steht daher auch dem einzelnen Mitmieter als Abnehmer im Sinn des § 2 Z 4 HeizKG zu.OGH 5 Ob 62/25s, 23.09.2025
- Sowohl ein Antrag auf Anerkennung als Hauptmieter (§ 2 Abs 3 MRG) als auch ein Antrag auf Feststellung der Überschreitung des gesetzlich zulässigen Zinsausmaßes (§ 37 Abs 1 Z 8 MRG) muß im Fall zweier oder mehrer Mitmieter von allen Mitmietern getragen sein.OGH 5 Ob 108/98p, 15.09.1998
- Dies muß auch für den Fall eines Antrages betreffend Angelegenheiten über den Anteil von Mitmietern an besonderen Aufwendungen (hier: für einen Personenaufzug; § 24 MRG) gelten.OGH 5 Ob 10/95, 09.05.1995
- Hier: Als bloßer Mitmieter war der Antragsteller in Ermangelung einer Willensbildung der Mitmietergemeinschaft oder der allenfalls erforderlichen Entscheidung des (allgemeinen) Außerstreitrichters zur Antragstellung auf Anerkennung als Hauptmieter (§ 2 Abs 3 MRG) nicht legitimiert.OGH 5 Ob 63/89, 14.07.1989
- Hier: AufkündigungOGH 8 Ob 1542/88, 12.01.1989
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013163 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 7.
- OGH 5 Ob 62/25s, 23.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 104/18g, 06.11.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 825
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 37 · Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein, wenn Sie die Wohnung gemeinsam mit einer anderen Person gemietet haben. Ein Antrag auf Überprüfung der Angemessenheit des Hauptmietzinses muss von allen Mitmietern getragen werden, weil die Entscheidung zwingend für alle wirkt. Der gemeinsam geschuldete Mietzins lässt sich nicht in Anteile der einzelnen Mitmieter aufspalten.
Nein. Gibt es zwei oder mehr Mitmieter, müssen sowohl der Antrag auf Anerkennung als Hauptmieter als auch der Antrag auf Feststellung einer Überschreitung des zulässigen Mietzinses von allen Mitmietern getragen sein.