Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 5 Ob 62/25s
Worum es ging: Muss der Vermieter alle Mitmieter kündigen?
Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Mehrere Mieter derselben Wohnung bilden eine Gemeinschaft und müssen im Kündigungsverfahren alle beteiligt werden. Eine Kündigung, die sich nur gegen einen von ihnen richtet, wird abgewiesen. Dasselbe gilt für eine Räumungsklage gegen Personen, die ihr Recht gemeinsam ableiten.
Wollen mehrere Mitmieter gemeinsam einen Antrag zum Hauptmietzins stellen und sind sie sich darüber nicht einig, wird nach den Regeln über die Gemeinschaft vorgegangen. Diese Regeln bestimmen, wie mehrere Berechtigte über ein gemeinsames Recht entscheiden.
Mehrere Beteiligte bilden dann eine Einheit im Verfahren, wenn sich aus einem einheitlichen Sachverhalt ein für alle gemeinsames Begehren ergibt. Das ist etwa der Fall, wenn der Streitgegenstand völlig derselbe ist, wenn die Kläger nur gemeinsam über den Anspruch verfügen können oder wenn über das gemeinsame Rechtsverhältnis nur für alle zugleich entschieden werden kann.
Auch wenn dem Streit ein gemeinsamer Sachverhalt zugrunde liegt, bilden die Beteiligten keine Einheit, solange nicht in jedem Fall einheitlich entschieden werden muss und unterschiedliche Entscheidungen zu keinen unlösbaren Verwicklungen führen. Eine Einheit ist außerdem dort anzunehmen, wo sich die Rechtskraft auf andere Personen erstreckt, etwa auf einen Gesamt- oder auf einen Einzelrechtsnachfolger.
Manchmal kann ein Anspruch nur von allen Beteiligten gemeinsam oder nur gegen alle gemeinsam erhoben werden. Das ist im Zweifel nur dann der Fall, wenn ohne Einbeziehung aller Teilhaber die Gefahr besteht, dass unterschiedliche Entscheidungen zu unlösbaren Verwicklungen führen. Trifft das zu und fehlt jemand, wird die Klage abgewiesen; zu beurteilen ist das nach den Umständen des besonderen Falles.
Eine Einheit mehrerer Beteiligter im Verfahren besteht dann, wenn die gemeinsamen Tatsachen zwangsläufig dazu führen, dass die Entscheidung für alle gleich ausfallen muss. Entscheidend ist also, ob eine einheitliche Entscheidung zwingend ist.
Auch im außerstreitigen Verfahren richtet sich nach dem zugrunde liegenden Recht, ob alle Beteiligten gemeinsam über den Gegenstand des Verfahrens verfügen müssen. Im Zweifel bilden sie eine Einheit, wenn sonst widersprechende Entscheidungen drohen; dann sind solche Schritte nur einstimmig möglich. Erklärt nur einer etwas, gilt die für die Gruppe günstigste Erklärung.
Das Gesetz über die Heiz- und Warmwasserkosten regelt nur, wie die gesamten Kosten auf die einzelnen Objekte aufgeteilt werden. Wer diese Kosten zu tragen hat, ergibt sich daraus nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Fünfhaus, 16.06.2024, 10 MSch 5/24k-4 mit einer Maßgabe bestätigt wurde
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 08.01.2025, 39 R 138/24v-9
Zitierte Paragrafen
ABGB § 825 AußStrG § 68 MRG § 24 MRG § 37 ZPO Art. 14
Entscheidungstext
53 Absätze, 17.103 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.09.2025
Geschäftszahl
5Ob62/25s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers M*, vertreten durch Mag. Andreas Kulka, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin S* KG, *, wegen § 25 Abs 1 Z 8 und 9 HeizKG, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 8. Jänner 2025, GZ 39 R 138/24v-9, mit dem der (Sach-)Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 16. Juni 2024, GZ 10 MSch 5/24k-4 mit einer Maßgabe bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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