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Wem gehört der Zaun an der Grundstücksgrenze?

betrifft Nachbarn, Grundstückseigentümer
Bei Grenzeinrichtungen wird grundsätzlich gemeinsames Eigentum beider Nachbarn vermutet. Weisen aber der Verlauf und die Gestaltung der Einrichtung darauf hin, dass sie nur einem gehört, wird Alleineigentum vermutet.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2008, zuletzt bestätigt am 28.01.2020 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2008)

Im Gegensatz zur Miteigentumsvermutung des § 854 ABGB wird nach § 857 ABGB das Alleineigentum in jenen Fällen vermutet, in denen der Verlauf und die Gestaltung der Grenzeinrichtung darauf hinweisen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0123730 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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