Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 5 Ob 19/24s
Worum es ging: Wie genau muss ich formulieren, was der andere dulden soll?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Begehren, dass jemand etwas dulden soll, ist nur ausreichend bestimmt, wenn daraus Art und Umfang der zu duldenden Handlungen eindeutig hervorgehen. Ein Begehren auf Duldung der jederzeitigen unbeschränkten Mitbenützung einer Liegenschaft samt Haus ist zu unbestimmt.
Eine mangelhafte Begründung macht eine Entscheidung nur dann nichtig, wenn sie gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt. Eine knappe, aber nachvollziehbare Begründung genügt.
Gehört die Mauer Ihnen, an der eine fremde Kletterpflanze zwangsläufig und gewollt emporwächst, dürfen Sie die Benützung Ihrer Mauer untersagen. Sie können den Eingriff in Ihr Eigentum gerichtlich abwehren und auch verlangen, dass die Pflanzen entfernt werden.
Die nachbarrechtlichen Bestimmungen lösen den Widerstreit zwischen den gleichrangigen Eigentumsrechten benachbarter Grundstücke. Sie schränken die Befugnisse jedes Eigentümers ein, damit ein friedliches Zusammenleben möglich ist. Dafür wird auch Ersatz für zugefügte Schäden gewährt.
Die Klage gegen übermäßige Einwirkungen vom Nachbargrund richtet sich darauf, den Eingriff zu unterlassen. Verlangen Sie Schutzvorkehrungen, dürfen Sie keine bestimmte Einrichtung fordern. Welche Maßnahme er wählt, muss dem Nachbarn überlassen bleiben.
Wurde eine Pflanze gerade in der Absicht gesetzt, auf fremdem Grund zu wachsen, oder ist das die zwangsläufige Folge der Anpflanzung, handelt es sich nicht um natürlichen Überwuchs, den Sie hinnehmen müssen. Darin liegt ein Eingriff in Ihr Eigentum. Sie können verlangen, dass er unterlassen und beseitigt wird.
Ihr Nachbar darf auch nahe der Grenze Bäume und Sträucher pflanzen. Ihm gehören auch die Wurzeln und Äste, die auf Ihren Grund reichen; das ist eine Einschränkung Ihres Eigentums aus Rücksicht auf die Nachbarschaft. Sie können daher nicht verlangen, dass er das Wachsen der Äste unterlässt.
Ja. Sie können nicht nur dann klagen, wenn jemand ein Recht an Ihrem Grundstück behauptet, sondern gegen jeden unberechtigten Eingriff. Ob dabei ein Schaden entstanden ist, spielt keine Rolle. Sie können verlangen, dass die Störung aufhört und der frühere Zustand wiederhergestellt wird.
Grundsätzlich müssen Sie den belangen, der selbst eingreift. Einen anderen können Sie nur klagen, wenn er die Störung veranlasst hat, den Zustand aufrechterhält oder rechtlich und tatsächlich abstellen könnte. Wer keinen Einfluss darauf hat, ist nicht der Richtige.
Bei Mauern, Zäunen, Hecken und ähnlichen Trennwänden zwischen zwei Grundstücken wird vermutet, dass sie beiden Nachbarn gemeinsam gehören. Daran ändert nichts, dass das Alleineigentum jedes Nachbarn bis zur gemeinsamen Grenze reicht. Der Streifen, auf dem die Grenzanlage steht, ist eben gemeinsames Eigentum und hängt am Eigentum der angrenzenden Grundstücke.
Ihr Begehren muss bestimmt sein, aber nicht alle Einzelheiten müssen im Text der Klage selbst stehen. Sie dürfen auch auf Urkunden oder andere Unterlagen verweisen. Voraussetzung ist, dass diese ausdrücklich zum Bestandteil des Begehrens gemacht werden.
Auf Duldung können Sie vorbeugend nur klagen, wenn es um den Schutz eines dinglichen Rechts geht, wenn zwischen Ihnen ein Schuldverhältnis besteht oder wenn das Gesetz eine solche Klage ausdrücklich vorsieht.
Ganz genau müssen Sie nur bei Geldforderungen sein. Bei anderen Begehren genügt es, wenn sich nach dem üblichen Sprachgebrauch und den örtlichen Gepflogenheiten erkennen lässt, was Sie verlangen. Die Anforderungen dürfen nicht überspannt werden.
Das Gericht darf Ihrem Antrag im Urteil eine klarere Fassung geben, die vom Wortlaut abweicht, solange sie inhaltlich dasselbe bedeutet. Es ist dazu sogar verpflichtet, wenn das Urteil sonst nicht vollstreckbar wäre. Mehr oder etwas anderes als das Verlangte darf es Ihnen aber nicht zusprechen.
Nichtig ist eine Entscheidung aus diesem Grund nur dann, wenn ihr Spruch in sich widersprüchlich ist oder wenn eine Begründung überhaupt fehlt. Ist die Begründung bloß mangelhaft, liegt keine Nichtigkeit vor.
Eine mangelhafte Begründung des Urteils macht das Verfahren nicht fehlerhaft im Sinn der Anfechtungsgründe. Sie führt auch nicht dazu, dass das Urteil nichtig wäre.
Geht es um Veränderungen tatsächlicher oder rechtlicher Art, die unter die allgemeine Regel für das Miteigentum fallen, kann die fehlende Zustimmung eines Miteigentümers nicht durch einen Beschluss des Außerstreitrichters ersetzt werden.
Sie dürfen überhängende Äste und eindringende Wurzeln selbst entfernen. Dieses Recht schließt einen Anspruch gegen den Nachbarn aber nicht aus, wenn Ihnen sein Bewuchs mehr Licht oder Luft nimmt, als am Ort üblich ist, und dieser Zustand unzumutbar ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn Sie sich nicht leicht und einfach selbst helfen können.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Seekirchen am Wallersee, 20.05.2023, 17 C 1/23t-36
- Landesgericht Salzburg als Berufungsgericht, 25.10.2023, 21 R 181/23y-41
Zitierte Paragrafen
ABGB § 364 ABGB § 421 ABGB § 422 ABGB § 523 ABGB § 828 ABGB § 854 ZPO § 226
Entscheidungstext
75 Absätze, 32.785 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
08.10.2024
Geschäftszahl
5Ob19/24s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie den Hofrat Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und die Hofräte Dr. Steger und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*, vertreten durch Mag. Georg Schmeissner, Rechtsanwalt in St. Gilgen, gegen die beklagten Parteien 1. L*, 2. S*, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Lang, LL.M., Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Unterlassung (Streitwert 2.500 EUR) und Beseitigung (Streitwert 2.500 EUR), in eventu Duldung (Streitwert 5.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 25. Oktober 2023, GZ 21 R 181/23y-41, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Seekirchen am Wallersee vom 20. Mai 2023, GZ 17 C 1/23t-36, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 662,48 EUR (darin 110,41 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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