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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.02.2021 · Fall aus Steiermark

OGH 7 Ob 210/20p

Worum es ging: Wem gehört das Haus, das ich auf fremdem Grund baute?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Haben Sie mit dem Grundeigentümer eine wirksame Vereinbarung über die Bauführung getroffen, richtet sich alles nach dieser Vereinbarung; die gesetzliche Auffangregel gilt dann nicht. Auf welchem Vertragstyp die Vereinbarung beruht, ist gleichgültig. Eine bloße Zustimmung zum Bauen, ohne Regelung der Eigentumsverhältnisse, verschafft Ihnen noch kein Eigentum am Grund.

Nur wenn Sie sich dabei unredlich verhalten. Die Regel setzt voraus, dass Sie wissen, dass jemand auf Ihrem Grund baut, obwohl er das nicht darf, und Sie ihn dennoch gewähren lassen. Sind Sie mit dem Bau bloß einverstanden, ohne beim Bauführer ein Vertrauen auf einen späteren Erwerb des Grundes zu wecken, verlieren Sie den Grund nicht.

Sie gelten als gutgläubig, wenn Sie aufgrund einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung darauf vertrauen durften, dort bauen zu dürfen. Das ist auch der Fall, wenn Sie sich aus plausiblen Gründen für den Eigentümer des Grundes oder für bauberechtigt halten durften oder annehmen durften, der Eigentümer habe es Ihnen gestattet.

Bei Mauern, Zäunen, Hecken und ähnlichen Trennwänden zwischen zwei Grundstücken wird vermutet, dass sie beiden Nachbarn gemeinsam gehören. Daran ändert nichts, dass das Alleineigentum jedes Nachbarn bis zur gemeinsamen Grenze reicht. Der Streifen, auf dem die Grenzanlage steht, ist eben gemeinsames Eigentum und hängt am Eigentum der angrenzenden Grundstücke.

Ihr Begehren wird so verstanden, wie es im Zusammenhang mit Ihrer Schilderung des Sachverhalts gemeint ist. Ein nur versehentlich falsch formuliertes Begehren hat das Gericht richtig zu fassen. Eine so geänderte Formulierung ist kein Zuspruch von mehr, als Sie verlangt haben.

In der Regel nicht. Wird eine Klausel ausgelegt, die nicht allgemein gebräuchlich ist, betrifft das meist nur Ihren Streit. Zum Obersten Gerichtshof kommen Sie damit nur, wenn Sie überzeugend darlegen, dass die Auslegung dem Gesetz widerspricht; bei vielfach verwendeten Vertragsbedingungen kann das anders sein.

Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.

Ein Rechtsmittel ist nur zulässig, wenn Sie es zur Wahrung Ihrer Rechte auch tatsächlich brauchen. Fehlt dieses Bedürfnis, wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

Über die Kosten entscheidet das Gericht zweiter Instanz endgültig. Der Ausschluss betrifft jede Entscheidung, in der in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird.

Nur bei einem groben Fehler. Wie eine Vereinbarung im Einzelfall zu verstehen ist, entscheiden die Vorinstanzen. Der Oberste Gerichtshof greift erst ein, wenn das Ergebnis mit den Regeln der Sprache oder der Logik nicht mehr vereinbar ist.

Gutgläubig ist, wer beim Bauen aus nachvollziehbaren Gründen glauben durfte, der Grund gehöre ihm. Ebenso gutgläubig ist, wer aus den Umständen, etwa aus einer auch stillschweigenden Absprache, annehmen durfte und tatsächlich annahm, der Eigentümer habe den Bau erlaubt. Wer sich darauf beruft, muss das beweisen.

Eine Grenzeinrichtung wie ein Zaun oder eine Mauer liegt nur dann vor, wenn sie sich zum Teil auf beiden Grundstücken befindet. Steht die Anlage zur Gänze auf einem Grundstück, ist sie keine gemeinsame Grenzeinrichtung.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 418 ABGB § 854 ABGB § 855 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510 ZPO § 528

Entscheidungstext

28 Absätze, 6.700 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.02.2021

Geschäftszahl

7Ob210/20p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätin und die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. M***** C***** und 2. H***** C*****, beide vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Kleinszig/Dr. Puswald Partnerschaft in Sankt Veit an der Glan, gegen die beklagte Partei T***** G*****, vertreten durch Dr. Hans Herwig Toriser, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, wegen Entfernung, Unterlassung und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 30. Juli 2020, GZ 4 R 54/20y-178, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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