Genügt es, wenn nur der Verpflichtete unterschreibt?
betrifft Vertragspartner, Arbeitnehmer, Arbeitgeber
Haben die Parteien selbst eine bestimmte Form vereinbart, ist diese auch dann erfüllt, wenn nur derjenige unterschreibt, der allein verpflichtet wird. Der Berechtigte muss sich damit nur einverstanden erklären, und zwar auch formlos.
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Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 24.04.2024 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1971)
Das Erfordernis der gewillkürten Schriftform ist auch dadurch erfüllt, daß der ausschließlich Verpflichtete ein Schriftstück unterschreibt und der aus diesem Schriftstück Berechtigte sich damit, wenn auch formlos, einverstanden erklärt.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0017300 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 9 ObA 57/23g, 24.04.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
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