Reicht meine Unterschrift allein für einen schriftlichen Vertrag?
betrifft Vertragspartner, Mieter, Vermieter, Arbeitnehmer, Arbeitgeber
Wenn ein Vertrag beide Seiten verpflichtet und schriftlich sein muss, ist die Form nur erfüllt, wenn beide Seiten unterschrieben haben. Die Unterschrift nur einer Seite genügt nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 24.04.2024 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1974)
Bei einem zweiseitig verbindlichen Vertrag ist dem Formerfordernis der Schriftlichkeit nur dann entsprochen, wenn beide Parteien den Vertrag unterzeichnet haben.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine im Korrespondenzweg dokumentierte, jedoch nur mündlich getroffene (und nicht von beiden Parteien unterfertigte) Verlängerungsvereinbarung genügt dem Schriftlichkeitsgebot des § 29 Abs 1 Z 3 lit a MRG nicht.OGH 6 Ob 185/16y, 24.10.2016
- Hier: Schriftform nach § 16 Abs 1 Z 5 MRG.OGH 5 Ob 133/10k, 23.09.2010
- Schriftlichkeit liegt nur dann vor, wenn der Text der Erklärung auch mit der eigenhändigen Unterschrift des Erklärenden versehen ist.OGH 5 Ob 133/10k, 23.09.2010
- Jede Befristungsvereinbarung ist ein zweiseitig verbindlicher Vertrag, bei dem das Formgebot der Schriftlichkeit gemäß § 886 ABGB nur durch die Unterschrift aller Parteien erfüllt werden kann.OGH 5 Ob 2085/96w, 14.05.1996
- Hier: Ist für einen Vertrag Schriftlichkeit erfordert, so genügen zur Einhaltung dieser Form entweder die Unterschrift beider Parteien auf einer Urkunde oder auch schriftliches Angebot und schriftliche Annahme, also zwei Urkunden.OGH 8 Ob 658/88, 27.10.1988
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0017232 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 11.
- OGH 9 ObA 57/23g, 24.04.2024, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 185/16y, 24.10.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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