Zum Inhalt springen

Reicht meine Unterschrift allein für einen schriftlichen Vertrag?

betrifft Vertragspartner, Mieter, Vermieter, Arbeitnehmer, Arbeitgeber
Wenn ein Vertrag beide Seiten verpflichtet und schriftlich sein muss, ist die Form nur erfüllt, wenn beide Seiten unterschrieben haben. Die Unterschrift nur einer Seite genügt nicht.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 24.04.2024 (11 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1974)

Bei einem zweiseitig verbindlichen Vertrag ist dem Formerfordernis der Schriftlichkeit nur dann entsprochen, wenn beide Parteien den Vertrag unterzeichnet haben.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0017232 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 11.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Vertragsrecht · Unterschrift aller Vertragspartner
Vertragsrecht · Vereinbarte Schriftform bei einseitiger Pflicht
Vertragsrecht · Unterschrift bei schriftlichen Erklärungen
Vertragsrecht · Wirksamkeit einer nicht unterschriebenen Erklärung
Verfahrensrecht · Gerichtlicher Vergleich und Unterschrift