ABGB § 884
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Haben Sie sich mit der anderen Seite mündlich über die Sache und den Preis geeinigt und nur die schriftliche Ausfertigung auf später verschoben, so liegt bereits ein fertiger Kaufvertrag vor. Es handelt sich dann nicht bloß um die Zusage, später einen Vertrag zu schließen.
Halten Sie eine mündliche Vereinbarung nachträglich schriftlich fest und weicht die Schrift durch einen Fehler vom Vereinbarten ab, gilt das tatsächlich Vereinbarte. Wollten die Parteien nur festhalten, was sie ohnehin vereinbart hatten, kann sich aus dem Schriftstück keine andere Rechtslage ergeben.
Das Antragsformular zeigt auch, wie weit die Abschlussvollmacht des Vertreters reicht. Trifft der Vertragspartner mit Ihnen persönlich eine mündliche Vereinbarung, die davon abweicht, kann sich später keine Seite auf die widersprechende Klausel im Formular berufen. Es wäre unredlich, zuerst etwas zuzusagen und sich dann auf das Gedruckte zu stützen.
Haben Sie eine bestimmte Form für den Vertrag vereinbart, wird vermutet, dass Sie erst mit Einhaltung dieser Form gebunden sein wollten. Es ist aber möglich, dass der Vertrag schon mündlich bindend war und die Urkunde nur noch festhalten sollte, was gilt. Wer sich darauf beruft, muss das beweisen.
Eine Kündigung ist an keine bestimmte Form gebunden. Sie kann schriftlich, mündlich oder unter Umständen auch durch schlüssiges Verhalten ausgesprochen werden.
Eine schriftlich festgehaltene Erklärung wirkt nur dann, wenn sie unterschrieben wurde. Ohne Unterschrift wirkt sie nur, wenn bewiesen wird, dass sich der Erklärende auch ohne Unterschrift binden wollte.
Haben Sie vereinbart, dass eine Erklärung mit eingeschriebenem Brief abzugeben ist, reicht nach dem Zweck dieser Abrede auch ein einfacher Brief. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Empfänger zugesteht, den Brief erhalten zu haben.
Von einer vereinbarten Schriftform können Sie einvernehmlich jederzeit abgehen, ausdrücklich oder stillschweigend, und das nicht nur für spätere Vereinbarungen. Für Abreden vor oder bei Vertragsabschluss gilt die Urkunde zunächst als richtig und vollständig. Wer eine zusätzliche mündliche Abrede behauptet, darf aber den Gegenbeweis führen, auch wenn der Vertrag solche Abreden ausschließt.
Verträge, die Ehegatten über ihr Vermögen im Hinblick auf die Ehe schließen, können nur mit einem Notariatsakt geändert oder einvernehmlich aufgelöst werden. Eine formlose Vereinbarung genügt dafür nicht.
Ein Vergleich vor Gericht kommt erst zustande, wenn beide Seiten unterschrieben haben. Etwas anderes gilt nur, wenn Sie es ausdrücklich anders vereinbart haben.
Haben die Parteien selbst eine bestimmte Form vereinbart, ist diese auch dann erfüllt, wenn nur derjenige unterschreibt, der allein verpflichtet wird. Der Berechtigte muss sich damit nur einverstanden erklären, und zwar auch formlos.
Nein, allein können Sie das nicht. Von einer vereinbarten Schriftform können Sie und Ihr Vertragspartner nur gemeinsam abgehen. Das ist auch mündlich und sogar stillschweigend möglich, selbst wenn Sie für das Abgehen wiederum Schriftform vereinbart hatten.
Kommen Sie überein, einen gerichtlichen Vergleich zu schließen, vereinbaren Sie damit grundsätzlich Schriftform; im Zweifel wird vermutet, dass Sie vor deren Erfüllung nicht gebunden sein wollen. Waren Sie aber einverstanden, dass Ihnen die schriftliche Ausfertigung erst später zugestellt wird, spricht das dafür, dass Sie sofort gebunden sein wollten und von der Schriftform Abstand genommen haben - etwa weil der Vergleich Voraussetzung für die angestrebte Scheidung war.
Ja. Wurde vereinbart, dass ein Darlehen mit eingeschriebenem Brief aufgekündigt wird, genügt auch die Zustellung der Klage auf Rückzahlung. Eine Partei darf die vereinbarte Form einseitig durch eine andere ersetzen, wenn diese dem Zweck der ursprünglichen Form entspricht. Dient die Schriftform aber auch der eigenen Organisation, etwa als Beleg, ist das zu beachten.