Muss die Vereinbarung über das Gericht in einem Schriftstück stehen?
betrifft Unternehmer, Käufer, Verkäufer
Die Voraussetzungen für eine gültige Klausel über den Gerichtsort sind eng auszulegen. Die Schriftform kann aber auch durch getrennte Schriftstücke erfüllt werden, ebenso durch die schriftliche Bestätigung einer mündlich getroffenen Vereinbarung. Dabei ist es ohne Bedeutung, welche der beiden Seiten bestätigt.
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Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 18.12.2025 (36 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2000)
Die Voraussetzungen für die Gültigkeit von Gerichtsstandsklauseln sind eng auszulegen. Die Formvorschrift des Art 17 Abs 1 lit a EuGVÜ erster Fall kann auch durch getrennte Schriftstücke erfüllt werden. Art 17 Abs 1 lit a EuGVÜ kennt als eine Möglichkeit der Erfüllung der Form auch die schriftliche Bestätigung einer mündlich getroffenen Vereinbarung, wobei es ohne Bedeutung ist, welche Partei die mündlich getroffene Gerichtsstandsvereinbarung bestätigt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- hier: zwei sich widersprechende GerichtsstandsklauselnOGH 7 Ob 116/24w, 23.09.2024
- Hier Art 25 EUGVVO 2012.OGH 2 Ob 104/19m, 29.06.2020
- Hier: Art 23 Abs 1 lit b LGVÜ 2007.OGH 1 Ob 53/19d, 03.04.2019
- Bei der Frage, ob im konkreten Fall zwischen den Parteien eine bestimmte Gepflogenheit besteht, handelt es sich um eine Tatfrage, die unabhängig vom anzuwendenden Recht zu beantworten ist.OGH 6 Ob 67/17x, 29.05.2017
- Es soll gewährleistet sein, dass Zuständigkeitsvereinbarungen nicht unbemerkt Inhalt des Vertrags werden.OGH 3 Ob 24/09i, 25.02.2009
Alle 12 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Fremdsprachige AGB.OGH 6 Ob 229/08g, 06.11.2008
- Ob eine in einem konkreten Fall geübte Praxis, die Dauer der Geschäftsbeziehung und deren Intensität ausreichen, damit eine der Parteien auf eine bestimmte Form als „die übliche" vertrauen darf, richtet sich nach den konkreten Umständen des zu beurteilenden Einzelfalls und hat regelmäßig keine über diesen hinausgehende Bedeutung.OGH 6 Ob 176/08p, 01.10.2008
- Unter „Gepflogenheiten" im Sinn des Art 23 Abs 1 lit b EuGVVO wird eine zwischen den konkreten Parteien regelmäßig beachtete Praxis verstanden. Eine „Gepflogenheit" von vornherein schon dann aus, wenn ein Geschäftspartner den vom anderen gewählten und in einer ihm fremden Sprache wiedergegebenen Ausdruck nicht versteht.OGH 6 Ob 176/08p, 01.10.2008
- Die in der Rechtsprechung des EuGH zu Art 17 EuGVÜ entwickelten Kriterien sind auch auf Art 23 EuGVVO zu übertragen.OGH 2 Ob 280/05y, 07.02.2007
- Nach der Zielsetzung des Art 17 EuGVÜ beziehungsweise des Art 23 EuGVVO soll vor allem gewährleistet sein, dass Zuständigkeitsvereinbarungen nicht unbemerkt Inhalt des Vertrags werden.OGH 8 Ob 83/05x, 08.09.2005
- Hier: Art 23 Abs 1 EuGVVO.OGH 1 Ob 63/03a, 18.11.2003
- Zu vermeiden ist jedoch jeder mit der kaufmännischen Praxis unvereinbare überspitzte Formalismus (7 Ob 176/98b).OGH 7 Ob 256/02a, 11.12.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0114604 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 36.
- OGH 5 Ob 99/25g, 18.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 32/25s, 03.06.2025, Fall aus Wien
Genannte Normen
EuGVÜ Art17 Abs1 lita; Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art23 Abs1; EUGVVO 2012 Art25 Abs1
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