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Wann müssen alle Mitmieter gemeinsam geklagt werden?

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Geht es um die Aufkündigung oder Auflösung eines gemeinsam begründeten Mietverhältnisses, um eine Räumung wegen eines erheblichen Zinsrückstands oder um die Aufhebung des Vertrages, müssen alle Mitmieter gemeinsam einbezogen werden. Bei einer bloßen Klage auf Zahlung des Mietzinses gilt das nicht.

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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 30.09.2025 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1978)

Mitbestandnehmer sind notwendige Streitgenossen in einem Rechtsstreit über die Aufkündigung oder Auflösung des gemeinsam begründeten Mietverhältnisses, bei einem wegen eines qualifizierten Mitzinsrückstandes nach § 1118 ABGB erhobenen Räumungsbegehren und für die von den Bestandgebern begehrte Aufhebung des Bestandvertrages oder arglistige Irreführung, nicht aber bei Mietzinsklagen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0020358 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Im Gesetz

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Vermieter Mitmieter im Räumungsprozess

Mehrere Mitmieter oder Mitpächter bilden bei einer Kündigung oder Räumung grundsätzlich eine einheitliche Partei und müssen gemeinsam einbezogen werden. Hat ein Mitmieter außerhalb des Verfahrens zugestimmt und besteht keine Gefahr, dass er das widerruft, ist seine Einbeziehung nicht geboten. Dann braucht es trotz des gemeinsamen Sachverhalts keine einheitliche Entscheidung.

günstig für Vermieter Räumungsklage ohne eigene Auflösungserklärung

Vor der Räumungsklage braucht der Vermieter keine eigene Erklärung über die Auflösung abzugeben. Nötig ist nur, dass er den rückständigen Mietzins eingemahnt hat. Mit der Räumungsklage selbst bringt er zum Ausdruck, dass er den Vertrag wegen des Rückstands beenden will.

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