Wann müssen alle Mitmieter gemeinsam geklagt werden?
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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 30.09.2025 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1978)
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0020358 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 1 Ob 96/25m, 30.09.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Mehrere Mitmieter oder Mitpächter bilden bei einer Kündigung oder Räumung grundsätzlich eine einheitliche Partei und müssen gemeinsam einbezogen werden. Hat ein Mitmieter außerhalb des Verfahrens zugestimmt und besteht keine Gefahr, dass er das widerruft, ist seine Einbeziehung nicht geboten. Dann braucht es trotz des gemeinsamen Sachverhalts keine einheitliche Entscheidung.
Vor der Räumungsklage braucht der Vermieter keine eigene Erklärung über die Auflösung abzugeben. Nötig ist nur, dass er den rückständigen Mietzins eingemahnt hat. Mit der Räumungsklage selbst bringt er zum Ausdruck, dass er den Vertrag wegen des Rückstands beenden will.