Muss der Vermieter vor der Räumungsklage eigens kündigen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1958, zuletzt bestätigt am 26.08.2024 (53 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1958)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Macht der Vermieter weitere Mietzinsrückstände zum Gegenstand des schon eingeleiteten Räumungsverfahrens, ist die erforderliche Mahnung und Aufhebungserklärung in der Fortführung des Verfahrens enthalten.OGH 5 Ob 219/08d, 21.10.2008
- Eine Einmahnung im Sinn des § 1118 ABGB ist jedenfalls in der Zustellung einer Zins- oder Räumungsklage zu erblicken, sofern die Mietzinsschuldigkeit darin hinreichend konkretisiert ist.OGH 1 Ob 11/04f, 16.04.2004
- Dies jedoch nur dann, wenn in der Klage der Zinsrückstand hinreichend bestimmt angeführt wird.OGH 3 Ob 608/89, 24.01.1989
- Klagsführung ist als Mahnung und Vertragsauflösungserklärung anzusehen.OGH 2 Ob 668/85, 17.12.1985
- Tatsächliche Nachzahlungsfrist von sechs Monaten jedenfalls angemessen.OGH 4 Ob 560/64, 22.09.1964
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0021229 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 53.
- OGH 8 Ob 46/24h, 26.08.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 85/22m, 30.06.2022, Fall aus Kärnten
- OGH 8 Ob 143/17p, 26.01.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Einer Räumungsklage wegen eines Mietzinsrückstands gegen mehrere Mitmieter ist nur stattzugeben, wenn jeder einzelne Mitmieter eingemahnt wurde. Etwas anderes gilt nur, wenn im Vertrag vereinbart wurde, dass ein von einem Mieter verwirklichter Auflösungsgrund auch gegen die anderen wirkt; dann genügt die Mahnung eines Einzigen samt Nachfrist.
Auch erst im Verfahren entstandene Rückstände können eine Räumung rechtfertigen. Sie müssen aber noch vor Schluss der ersten Instanz einen ausreichenden Rückstand ergeben haben und trotz gesetzter Nachfrist unbezahlt geblieben sein. Die Reihenfolge Mahnung, Nachfrist und Auflösung muss immer eingehalten werden.