Müssen bei einer Räumungsklage alle Mitmieter geklagt werden?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2014, zuletzt bestätigt am 30.09.2025 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2014)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dies gilt auch im Räumungsprozess wegen titelloser Benützung, wenn eine der beklagten Parteien ihr Benützungsrecht von der anderen beklagten Partei ableitet.OGH 4 Ob 2/19a, 29.01.2019
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0129475 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 1 Ob 96/25m, 30.09.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Geht es um die Aufkündigung oder Auflösung eines gemeinsam begründeten Mietverhältnisses, um eine Räumung wegen eines erheblichen Zinsrückstands oder um die Aufhebung des Vertrages, müssen alle Mitmieter gemeinsam einbezogen werden. Bei einer bloßen Klage auf Zahlung des Mietzinses gilt das nicht.
Ja. Mehrere Mieter derselben Wohnung bilden eine Gemeinschaft und müssen im Kündigungsverfahren alle beteiligt werden. Eine Kündigung, die sich nur gegen einen von ihnen richtet, wird abgewiesen. Dasselbe gilt für eine Räumungsklage gegen Personen, die ihr Recht gemeinsam ableiten.