Muss der Vermieter alle Mitmieter kündigen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 30.09.2025 (47 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1972)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Im Fall der Geltendmachung des Anspruchs auf Legung einer Heizkostenabrechnung nach § 25 Abs 1 Z 8 HeizKG und auf Zwischenermittlung der Verbrauchsanteile im Sinn des § 25 Abs 1 Z 9 HeizKG sind mehrere (ehemalige) Mitmieter nicht notwendige Streitgenossen bzw einheitliche Streitpartei im Sinn des § 14 ZPO. Derartige Abrechnungen zu verlangen, steht daher auch dem einzelnen Mitmieter als Abnehmer im Sinn des § 2 Z 4 HeizKG zu.OGH 5 Ob 62/25s, 23.09.2025
- Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob beim mehreren, gemeinsam geklagten Benutzern die Handlungen des einen für einen anderen Säumigen wirken.OGH 4 Ob 196/11v, 28.02.2012
- Bei mehreren titellosen Benutzern steht es dem dinglich Berechtigten frei, gegen alle oder nur einzelne klagsweise vorzugehen, und zwar auch dann, wenn diese abgeleitete Rechte behaupten.OGH 4 Ob 196/11v, 28.02.2012
- Die nur gegen einen Mitmieter erhobene Klage ist daher abzuweisen.OGH 5 Ob 142/08f, 26.08.2008
- Mitmieter bilden in einem Verfahren auf Feststellung der Überschreitung des gesetzlich zulässigen Zinsausmaßes eine einheitliche Streitgenossenschaft in analoger Anwendung des § 14 ZPO.OGH 5 Ob 223/04m, 07.12.2004
- Auch Ehegatten, die ein gemeinsames Benützungsrecht vom Kläger ableiten, bilden im wegen titelloser Benützung geführten Räumungsprozess eine einheitliche Streitpartei.OGH 2 Ob 137/04t, 17.06.2004
- Hier: Von einem von mehreren Mitmietern angestrebte Feststellung seiner Stellung als Mitmieter.OGH 6 Ob 299/01s, 20.12.2001
- Mit(unter-)mieter als Beklagte eines Kündigungsprozesses bilden eine einheitliche Streitpartei.OGH 1 Ob 114/00x, 28.04.2000
- Weil sich die Wirkung des zu fällenden Urteils kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses auf sämtliche Streitgenossen erstreckt.OGH 4 Ob 171/98w, 12.08.1998
- Hier: Mehrere Erben treten in den Bestandvertrag ein.OGH 9 Ob 35/98g, 11.03.1998
- Zur Herstellung der Aktivlegitimation für die rechtsgestaltende Aufkündigung eines Bestandverhältnisses durch einen Mitmieter genügt die Zustimmung des anderen, sodass Einhelligkeit dargetan ist. Einer von mehreren Mitmietern ist auch dann zur Aufkündigung legitimiert, wenn ein Verzicht des anderen auf seine Mitmietrechte gegenüber dem Vermieter feststeht.OGH 7 Ob 642/92, 21.12.1992
- Hier: Antrag eines Mitmieters auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Vereinbarung über die S 4,-- je Quadratmeter der Wohnungsnutzfläche übersteigenden monatlichen Hauptmietzinse.OGH 5 Ob 28/83, 20.09.1983
- Auch wenn die Mitmieter nicht Ehegatten, sondern Mutter und mj. Sohn sind.OGH 6 Ob 680/79, 26.07.1979
- Hier: Mehrere Berechtigte aus einer Wohnungsdienstbarkeit,OGH 3 Ob 578/78, 31.10.1978
- Rechtsstreit über die Aufkündigung oder Auflösung des gemeinsam begründeten Mietverhältnisses.OGH 7 Ob 39/74, 28.03.1974
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013160 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 9 von 47.
- OGH 1 Ob 96/25m, 30.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 62/25s, 23.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 72/25a, 07.08.2025, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 17/23b, 17.05.2023, Fall aus Niederösterreich
- OGH 3 Ob 227/19g, 17.12.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 156/18d, 20.02.2019
- OGH 5 Ob 104/18g, 06.11.2018, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 189/17w, 29.08.2018, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 58/18z, 24.05.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Mehrere Mitmieter oder Mitpächter bilden bei einer Kündigung oder Räumung grundsätzlich eine einheitliche Partei und müssen gemeinsam einbezogen werden. Hat ein Mitmieter außerhalb des Verfahrens zugestimmt und besteht keine Gefahr, dass er das widerruft, ist seine Einbeziehung nicht geboten. Dann braucht es trotz des gemeinsamen Sachverhalts keine einheitliche Entscheidung.
Ja. Bei Streitigkeiten und Übergriffen zwischen mehreren Mietern darf der Hauseigentümer alle Beteiligten kündigen oder auch nur einen davon. Es kommt nicht darauf an, ob nur der Gekündigte oder auch die anderen den Grund gesetzt haben; geschützt wird nicht nur der ruhige Mieter, sondern auch das Interesse des Vermieters an Ruhe und Ordnung im Haus.