Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 1 Ob 96/25m
Worum es ging: Muss der Vermieter alle Mitmieter kündigen?
Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht, Zivilverfahrensrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Mehrere Mieter derselben Wohnung bilden eine Gemeinschaft und müssen im Kündigungsverfahren alle beteiligt werden. Eine Kündigung, die sich nur gegen einen von ihnen richtet, wird abgewiesen. Dasselbe gilt für eine Räumungsklage gegen Personen, die ihr Recht gemeinsam ableiten.
Ist strittig, ob überhaupt ein Miet- oder Pachtvertrag besteht, oder geht der Streit um Inhalt und Umfang der Rechte des Bestandgebers, muss die Klage gegen alle Miteigentümer oder alle Vertragspartner gerichtet werden. Eine Klage gegen einzelne von ihnen genügt dann nicht.
Wenn mehrere Personen gemeinsam mieten und jeder von ihnen die ganze Sache benützen darf, schulden nach der Verkehrssitte alle den Zins gemeinsam. Der Vermieter kann den vollen Betrag von jedem Einzelnen verlangen.
Ein Urteil gegen einen von mehreren Mitschuldnern wirkt nicht gegen die anderen. Werden Sie später selbst geklagt, können Sie alle Einwendungen gegen die Forderung noch vorbringen.
Geht es um die Aufkündigung oder Auflösung eines gemeinsam begründeten Mietverhältnisses, um eine Räumung wegen eines erheblichen Zinsrückstands oder um die Aufhebung des Vertrages, müssen alle Mitmieter gemeinsam einbezogen werden. Bei einer bloßen Klage auf Zahlung des Mietzinses gilt das nicht.
Verhält sich ein Mitmieter vertragswidrig, wirkt das meist auch gegen die anderen. Bei nicht bezahltem Mietzins gilt das nicht: Jeder Mitmieter haftet zwar voll, muss aber vor einer Auflösung persönlich gemahnt und auch mitgeklagt werden. Wohnt er an einer anderen Stelle, ist er dort gesondert zu mahnen.
Nein. Nimmt Ihr Gläubiger die Leistung nicht an, bleiben Sie grundsätzlich weiter zur Leistung verpflichtet. Sie werden dadurch nur in einzelnen Punkten entlastet und müssen den Leistungsgegenstand weiterhin verwahren.
Nein. Haften mehrere gemeinsam für dieselbe Schuld, müssen sie deshalb noch nicht zusammen geklagt werden. Der Gläubiger kann gegen jeden Einzelnen vorgehen, und das Gericht kann auch nur gegen einzelne von ihnen entscheiden.
Grundsätzlich können Sie Formfehler in einem Rechtsmittel verbessern. Verletzen Sie eine Formvorschrift aber trotz wiederholter Belehrung absichtlich, etwa um sich Anwaltskosten zu ersparen, wird das Rechtsmittel ohne Verbesserungsfrist zurückgewiesen.
Zeigt sich am gesamten Schriftsatz, dass ein Formfehler absichtlich eingebaut wurde, um über ein Verbesserungsverfahren Zeit zu gewinnen, ist das ein Missbrauch. In einem solchen Fall wird die Verbesserung verweigert.
Ob sich der geltend gemachte Anspruch aus den vorgebrachten Behauptungen ergibt, lässt sich nur anhand des einzelnen Falles beurteilen. Diese Frage ist deshalb nie eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und öffnet den Weg zum Obersten Gerichtshof nicht.
Ein Rechtsmittel setzt voraus, dass Ihnen die Entscheidung tatsächlich schadet, Sie also Rechtsschutz dagegen brauchen. Wurde etwa das Rechtsmittel der Gegenseite zurückgewiesen, sind Sie dadurch nicht benachteiligt und können dagegen nichts unternehmen.
Sie müssen durch die Entscheidung belastet sein, und zwar sowohl bei Einbringung des Rechtsmittels als auch noch dann, wenn darüber entschieden wird. Fällt diese Belastung zwischenzeitlich weg, wird das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen.
Es genügt nicht immer, dass die Entscheidung von Ihrem Antrag abweicht. Ihr Rechtsmittel wird trotzdem zurückgewiesen, wenn Ihre Rechtsstellung durch die Entscheidung in Wahrheit nicht verschlechtert wird.
Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.
Nein. Einen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens, den Sie in der Berufung nicht beanstandet haben, können Sie in der Revision nicht mehr geltend machen. Dasselbe gilt im Rekursverfahren und in Verfahren außer Streitsachen. Eine Ausnahme besteht, wenn es um das Wohl eines Kindes geht.
Wenn Sie die rechtliche Beurteilung bekämpfen, prüft das Gericht sie grundsätzlich nach allen Richtungen. Stützt sich die Entscheidung aber auf mehrere voneinander unabhängige Tatsachen und wenden Sie sich nur gegen eine davon, bleiben die anderen unangetastet.
Ein Rechtsmittel ist nur zulässig, wenn Sie es zur Wahrung Ihrer Rechte auch tatsächlich brauchen. Fehlt dieses Bedürfnis, wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.
Ja. Weist das Berufungsgericht Ihre Berufung aus formalen Gründen zurück, ohne über die Sache selbst zu entscheiden, können Sie dagegen ein Rechtsmittel erheben. Dabei spielt es keine Rolle, wie hoch der Streitwert ist.
Der Vermieter kann eine Erhöhung des Hauptmietzinses auch für die Vergangenheit geltend machen, soweit die Forderung noch nicht verjährt ist; die Frist beträgt drei Jahre. Anderes gilt nur, wenn er nach den Umständen des Falles erkennbar darauf verzichtet hat.
Ja, wenn Sie beide die Wohnung gemeinsam gemietet haben, wirkt die Kündigung auch gegen Sie. Anders ist es bei einer Kündigung wegen offener Miete: Dafür muss jeder Mitmieter eigens gemahnt werden.
Weist das Berufungsgericht Ihre Berufung aus formellen Gründen zurück, ohne über die Sache zu entscheiden, können Sie diesen Beschluss immer bekämpfen. Dieses Rechtsmittel ist einseitig, die Gegenseite antwortet also nicht darauf. Sie müssen es innerhalb von vierzehn Tagen einbringen.
Klagt der Vermieter zugleich auf Räumung und auf Zahlung des rückständigen Mietzinses, muss das Gericht über den behaupteten Rückstand mit einem Teilurteil entscheiden. Der Richter kann nicht stattdessen einen bloßen Beschluss fassen; ein Wahlrecht besteht nicht.
Ja. Ob eine Klage schlüssig ist, ob also das Vorgebrachte den geltend gemachten Anspruch trägt, lässt sich nur anhand Ihres konkreten Vorbringens beurteilen. Deshalb ist das regelmäßig keine Frage, die der Oberste Gerichtshof aufgreift. Er greift nur bei einer auffallenden Fehlbeurteilung ein.
Treten Sie in einen bestehenden Mietvertrag ein, entsteht das Recht des Vermieters auf Anhebung des Hauptmietzinses bereits mit diesem Eintritt. Die Vorschrift über das Anhebungsbegehren regelt nur, wann die Forderung fällig wird. An den inhaltlichen Voraussetzungen und an der Möglichkeit, rückwirkend zu verlangen, hat sie nichts geändert.
Mehrere Personen, die gemeinsam einen Prozess führen, stehen einander selbständig gegenüber. Sie können sich deshalb nur durch die Entscheidung gegenüber Ihrem Gegner beschwert erachten, nicht durch die Entscheidung gegenüber den anderen Beteiligten auf Ihrer Seite.
Mehrere Mitmieter oder Mitpächter bilden bei einer Kündigung oder Räumung grundsätzlich eine einheitliche Partei und müssen gemeinsam einbezogen werden. Hat ein Mitmieter außerhalb des Verfahrens zugestimmt und besteht keine Gefahr, dass er das widerruft, ist seine Einbeziehung nicht geboten. Dann braucht es trotz des gemeinsamen Sachverhalts keine einheitliche Entscheidung.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 14.05.2025, 39 R 30/25p-29 und GZ 39 R 31/25k-29
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1118 ABGB § 1412 ABGB § 1419 ABGB § 1425 ABGB § 1486 ABGB § 825 MRG § 14 MRG § 46 MRG § 46b ZPO Art. 11 ZPO Art. 14 ZPO § 13
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.09.2025
Geschäftszahl
1Ob96/25m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R* Privatstiftung, *, vertreten durch die Dr. Stephan Müller Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Dr. E*, und 2. I*, beide *, vertreten durch Mag. Torsten Witt, Rechtsanwalt in Wien, wegen 15.507,88 EUR sA und Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen die Urteile des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 14. Mai 2025, GZ 39 R 30/25p-29 und GZ 39 R 31/25k-29, mit denen das Teilversäumungsurteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 27. September 2024, GZ 49 C 152/24b-14, und das (End-)Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 21. November 2024, GZ 49 C 152/24b-16, bestätigt wurden, sowie (richtig:) den Rekurs der erstbeklagten Partei gegen den darin enthaltenen Beschluss, mit dem deren Berufung gegen das Teilversäumungsurteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 27. September 2024, GZ 49 C 152/24b-14, zurückgewiesen wurde, und den Rekurs der zweitbeklagten Partei gegen den darin enthaltenen Beschluss, mit dem deren Berufung gegen das Endurteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 21. November 2024, GZ 49 C 152/24b-16, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Dem Rekurs der erstbeklagten Partei wird nicht Folge gegeben.
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