Ist es Miete, wenn ich statt Monatsmiete die Erhaltung zahle?
betrifft Mieter, Vermieter, Pächter, Verpächter
Ein Mietvertrag setzt nicht voraus, dass Sie monatlich einen Geldbetrag zahlen. Das Entgelt kann auch in einer einmaligen Leistung bestehen oder darin, dass Sie die Kosten für Erhaltung und Verwaltung übernehmen. Auch eine Mischung aus einem monatlichen Betrag und der Übernahme von Instandhaltungskosten ist möglich.
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Ständige Rechtsprechung seit 1965, zuletzt bestätigt am 18.03.2025 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1965)
Der "Preis", den der Bestandnehmer entrichtet, ist der Bestandzins. Daß ein Zins in wiederkehrenden Leistungen bestehe, ist nicht erforderlich, es kann vielmehr auch zwischen Bestandnehmer und Bestandgeber eine einmalige Leistung bedungen werden. Ein Bestandvertrag liegt auch vor, wenn das vom Bestandnehmer zu leistende Entgelt in der Bestreitung der Kosten der Erhaltung und Verwaltung des Bestandgegenstandes besteht. Dasselbe muß für den Fall gelten, daß das Entgelt des Bestandnehmers zum Teil in einem wiederkehrenden monatlichen Betrag, zum anderen Teil in der Übernahme der Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung des Gebäudes oder eines Teiles dieser Kosten besteht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Übernahme der Kosten der Errichtung des Mitgegenstandes gegen Einräumung eines lebenslänglichen Mietrechtes.OGH 8 Ob 382/66, 31.01.1967
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0020682 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 16.
- OGH 4 Ob 45/24g, 18.03.2025, Fall aus Kärnten
Im Gesetz
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