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Ist es Miete, wenn ich nur einmal etwas zahle?

günstig für Mieter betrifft Mieter, Vermieter
Wenn Sie für die Nutzung einer Sache nur einen einmaligen Betrag zahlen, spricht das nicht grundsätzlich gegen einen Mietvertrag. Der Mietzins kann auch in dieser einmaligen Zahlung bestehen. Voraussetzung ist, dass sich aus den Umständen ergibt, für welchen Zeitraum der Betrag gezahlt wurde.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1966, zuletzt bestätigt am 18.03.2025 (8 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1966)

Die Zahlung eines einmaligen Betrages (hier der halben Errichtungskosten der Garage) schließt die Annahme eines Mietvertrages nicht grundsätzlich aus. Der Mietzins könnte auch in einer solchen Zahlung bestehen, wenn sich aus den Umständen ergibt, für welche Zeit dieser Betrag entrichtet wurde.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0020722 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 8.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Vermieter Einmalzahlung und Staffelung der Miete

Das kann zulässig sein. Es ist kein Merkmal einer echten Mietzinsvorauszahlung, dass die laufende Miete in diesem Zeitraum niedriger ist als danach. Eine Staffelung der Miete, auch durch ein zusätzliches Einmalentgelt für einen im Voraus bestimmten Zeitraum, verstößt für sich allein nicht gegen das Ablöseverbot.

günstig für Vermieter Zinsbildung bei einheitlichem Mietvertrag

Nicht zwingend für das ganze Objekt. Wurden in einem einzigen Vertrag Räume vermietet, von denen nur ein Teil den gesetzlichen Zinsgrenzen unterliegt, kann der Vertrag für die Zinsbildung geteilt und für diese Räume gesondert gerechnet werden. Dient die gemeinsame Vermietung erkennbar nur der Umgehung der Zinsgrenzen, gilt das nicht. Ohne Zustimmung beider Seiten kann ein einheitlich vereinbarter Gesamtzins aber nicht auf die einzelnen Räume aufgeteilt werden.

Verwandte Fragen

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