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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 16.03.2013

ABGB § 1100

3) Zins. § 1100. Ist nichts anderes vereinbart oder ortsüblich, so ist der Zins, wenn eine Sache auf ein oder mehrere Jahre in Bestand genommen wird, halbjährlich, bei einer kürzeren Bestandzeit hingegen nach Verlauf derselben zu entrichten. Bei der Raummiete ist der Zins monatlich, und zwar jeweils am Fünften des Monats, zu entrichten.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Wenn mehrere Personen gemeinsam mieten und jeder von ihnen die ganze Sache benützen darf, schulden nach der Verkehrssitte alle den Zins gemeinsam. Der Vermieter kann den vollen Betrag von jedem Einzelnen verlangen.

Ein Miet- oder Pachtvertrag kommt zustande, sobald sich beide Seiten über den Gegenstand und den Zins geeinigt haben. Alle übrigen Punkte ergeben sich aus dem, was die Parteien gewollt haben. Lässt sich das nicht ermitteln, gelten die Regeln des Gesetzes.

Eine Vereinbarung über den Mietzins ist jedenfalls dann ausreichend bestimmt, wenn sich der künftige Mietzins nach objektiven Maßstäben errechnen lässt. Ein fixer Betrag muss dafür nicht genannt sein.

Ein Vertrag kommt zustande, wenn sich beide Seiten über den Inhalt einig sind und den Willen zum Abschluss erklärt haben. Solange noch Fragen offen sind, besteht kein Vertrag. Beim Preis genügt es aber, dass er bestimmbar ist, etwa als angemessener Preis oder als der gesetzlich zulässige Mietzins.

Als Entgelt kommt auch ein einmaliger Betrag oder die Übernahme der Errichtungskosten der Wohnung in Betracht. Voraussetzung ist, dass feststeht, für welchen Zeitraum diese Leistung die Überlassung der Wohnung abgelten soll.

Die Miete muss nicht nur aus Geld bestehen. Sie können mit dem Vermieter auch vereinbaren, dass Sie die notwendigen Erhaltungsarbeiten durchführen und daneben nur einen kleinen Betrag und die Betriebskosten zahlen. Auch das ist eine gültige Miete.

Ein Mietvertrag setzt nicht voraus, dass Sie monatlich einen Geldbetrag zahlen. Das Entgelt kann auch in einer einmaligen Leistung bestehen oder darin, dass Sie die Kosten für Erhaltung und Verwaltung übernehmen. Auch eine Mischung aus einem monatlichen Betrag und der Übernahme von Instandhaltungskosten ist möglich.

Der Mietzins muss im Vertrag nicht in einer Zahl festgelegt sein. Es genügt, wenn der Vertrag alles enthält, was die Bestimmung des Zinses ermöglicht, etwa die Vereinbarung ortsüblicher Bedingungen.

Wenn Sie für die Nutzung einer Sache nur einen einmaligen Betrag zahlen, spricht das nicht grundsätzlich gegen einen Mietvertrag. Der Mietzins kann auch in dieser einmaligen Zahlung bestehen. Voraussetzung ist, dass sich aus den Umständen ergibt, für welchen Zeitraum der Betrag gezahlt wurde.

Ja, wenn sich das Entgelt aus dem Vertrag ermitteln lässt. Es genügt etwa die Vereinbarung eines ortsüblichen Zinses oder dass die Höhe ohnehin durch das Gesetz vorgegeben und den Parteien bekannt ist. Der Zins muss auch nicht in Geld bestehen oder in Zahlen festgelegt sein, solange er bestimmbar bleibt.

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