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Reicht es, wenn ich die Schlüssel in der Wohnung zurücklasse?

günstig für Vermieter betrifft Mieter, Vermieter, Pächter, Hausverwalter
Nein. Zur Räumung gehört die Übergabe der Schlüssel an den Vermieter oder seinen Vertreter, etwa den Hausverwalter. Lassen Sie die Schlüssel bloß im versperrten Objekt zurück, gilt es erst dann als zurückgestellt, wenn der Vermieter tatsächlich wieder Besitz ergriffen hat. Bei einem unversperrten Objekt kommt es auf die Schlüsselübergabe nicht an.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 25.04.2019 (20 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1972)

Zur Räumung gehört auch die Übergabe der Schlüssel. Die Zurücklassung der Schlüssel ohne Übergabe an den Vermieter oder seinen Vertreter - und damit umsomehr die Zurücklassung der Schlüssel im sodann versperrt gelassenen Lokal - ist nicht Übergabe, sondern Dereliktion. In einem solchen Fall ist die Zurückstellung erst vollzogen, wenn der Bestandgeber tatsächlich von den Räumen wieder Besitz ergriffen hat (MietSlg 18192; Klang Komm 2. Auflage V 88).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 7 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0020818 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 20.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Mieter Übergabe der Mietwohnung mit Mängeln

Nein. Die Ausfolgung der Schlüssel allein ist noch keine ordentliche Übergabe, wenn Sie die Wohnung vorher gar nicht ansehen konnten, weil sie noch nicht fertiggestellt war. Erklären Sie sofort nach der ersten Besichtigung, dass Sie die Wohnung in diesem Zustand nicht übernehmen, und geben Sie einen Schlüsselsatz zurück, haben Sie das Angebot abgelehnt und können nach einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.

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Nein. Sie müssen nicht dulden, dass der Hauseigentümer einen Schlüssel zu Ihrer Wohnung oder zum Haustor besitzt. Das würde Ihr Recht auf den ausschließlichen Gebrauch der gemieteten Räume beeinträchtigen.

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