Reicht es, wenn ich die Schlüssel in der Wohnung zurücklasse?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 25.04.2019 (20 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1972)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Rückstellung gilt als vollzogen, sobald der Bestandgeber vom Bestandobjekt Besitz ergreift, selbst wenn noch einzelne Fahrnisstücke im Objekt zurückgeblieben sind.OGH 9 Ob 10/16k, 28.10.2016
- Der Schlüsselübergabe kam hier aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls keine entscheidende Bedeutung für die Rückstellung des Bestandobjektes zu.OGH 3 Ob 234/13b, 22.01.2014
- Bei einem unversperrten Bestandobjekt kommt die sonst erforderliche Schlüsselübergabe (5 Ob 545/82) nicht in Frage (hier: Tankstelle).OGH 4 Ob 1636/95, 10.10.1995
- Es entspricht einer allgemeinen Übung, dass die Zurückstellung eines Bestandgegenstandes auch an einen Vertreter des Bestandgebers, wie insbesondere an den Hausverwalter, vorgenommen wird.OGH 3 Ob 131/84, 12.12.1984
- Bzw bei Annahmeverzug deren Hinterlegung bei Gericht.OGH 5 Ob 545/82, 28.09.1982
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- Wird die Wohnung von einer Person noch bewohnt, die ihre Rechte nicht vom Bestandgeber, sondern, wie hier, vom Bestandnehmer ableitet, dann gehört dazu auch die Verpflichtung des Bestandnehmers, für die Räumung der Wohnung durch diese Person zu sorgen.OGH 4 Ob 503/81, 17.02.1981
- Nicht abgesperrte Brücke - hier genügt es; wenn der Bestandgeber vom Bestandobjekt tatsächlich Besitz ergriffen hat.OGH 7 Ob 162/75, 16.10.1975
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0020818 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 20.
- OGH 5 Ob 226/18y, 25.04.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Die Ausfolgung der Schlüssel allein ist noch keine ordentliche Übergabe, wenn Sie die Wohnung vorher gar nicht ansehen konnten, weil sie noch nicht fertiggestellt war. Erklären Sie sofort nach der ersten Besichtigung, dass Sie die Wohnung in diesem Zustand nicht übernehmen, und geben Sie einen Schlüsselsatz zurück, haben Sie das Angebot abgelehnt und können nach einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
Nein. Sie müssen nicht dulden, dass der Hauseigentümer einen Schlüssel zu Ihrer Wohnung oder zum Haustor besitzt. Das würde Ihr Recht auf den ausschließlichen Gebrauch der gemieteten Räume beeinträchtigen.