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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.04.2019 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 226/18y

Worum es ging: Reicht es, wenn ich die Schlüssel in der Wohnung zurücklasse?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Zur Räumung gehört die Übergabe der Schlüssel an den Vermieter oder seinen Vertreter, etwa den Hausverwalter. Lassen Sie die Schlüssel bloß im versperrten Objekt zurück, gilt es erst dann als zurückgestellt, wenn der Vermieter tatsächlich wieder Besitz ergriffen hat. Bei einem unversperrten Objekt kommt es auf die Schlüsselübergabe nicht an.

Nein. Beschlüsse über Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung, die über den gesetzlich geregelten Rahmen hinausgehen, können nur einstimmig gefasst werden. Verfügungen brauchen zusätzlich die Zustimmung des betroffenen Wohnungseigentümers. Wurde in einer solchen Sache bloß mit Mehrheit beschlossen, kann dieser Beschluss ohne Frist bekämpft werden.

Verwaltungshandlungen betreffen die Interessen aller Miteigentümer und verlangen deshalb ein gemeinsames Vorgehen; mit ihnen werden Geschäfte der Gemeinschaft besorgt. Sie unterscheiden sich vom bloßen Gebrauch durch einen Einzelnen und von Verfügungen, die in die Substanz des gemeinsamen Guts oder in die Anteile eingreifen. Zur Verwaltung zählt alles, was die gemeinsamen Interessen bei Nutzung und Erhaltung berühren könnte.

Nein. Wird von der gesetzlichen Kostenaufteilung abgewichen, ist das eine Verfügung über die gemeinsame Sache, die alle Teilhaber gemeinsam treffen müssen. Ein Mehrheitsbeschluss genügt dafür nicht und kann unbefristet bekämpft werden.

Nein. Die Abwehr von Eingriffen in allgemeine Teile der Liegenschaft entspringt dem Eigentumsrecht und zählt nicht zur Verwaltung. Solche Ansprüche stehen daher den Wohnungseigentümern selbst zu und nicht ohne weiteres der Eigentümergemeinschaft.

Bei einem Beschluss der Eigentümergemeinschaft zählt jener Text, der den Wohnungseigentümern schriftlich mitgeteilt wurde, etwa durch Aushang im Haus. Nur er bestimmt, was beschlossen wurde und was angefochten werden kann. Was sich die Beteiligten dabei gedacht haben, ist ohne Bedeutung, wenn es im Wortlaut keine Deckung findet.

Mit Mehrheit dürfen die Eigentümer nur über Maßnahmen der Verwaltung entscheiden. Geht ein Beschluss darüber hinaus, überschreitet er die Zuständigkeit der Mehrheit und kann deshalb angefochten werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1041 AußStrG § 62 AußStrG § 63 MRG § 37 WEG 2002 § 18 WEG 2002 § 24 WEG 2002 § 52

Entscheidungstext

39 Absätze, 11.193 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.04.2019

Geschäftszahl

5Ob226/18y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. D* s.r.o., *, 2. Mag. S*, 3. N*, alle vertreten durch Dr. Harald Friedl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegner 1. Mag. E*, 2. Mag. A*, 3. Ing. Mag. R*, 4. M*, 5. Mag. P*, 6. Mag. D*, 7. Mag. D*, 8. Mag. A*, 9. A*, 10. Dipl.-Ing. M*, 11. Dr. T*, 12. A*, 13. F*, 14. M*, 15. A*, 16. Dipl.-Ing. M*, 17. Mag. T*, 18. S*, 19. B*, 20. A*, 21. M* und 22. R*, 23. M*, 24. J*, 25. M*, 1.-6.-, 8.-11.-, 14.-17.-, 21.–23. Antragsgegner vertreten durch Grama Schwaighofer Vondrak Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen § 24 Abs 6 iVm § 52 Abs 1 Z 4 WEG, über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 11. Juli 2018, GZ 38 R 89/18x-24, mit der der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 9. Jänner 2018, GZ 9 MSch 27/16b-16, bestätigt wurde, den

Sachbeschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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