Muss der Vermieter bei einem schweren Verstoß eine Frist einhalten?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1952, zuletzt bestätigt am 19.11.2024 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1952)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Kündigende kann den Kündigungszeitpunkt (in der Zukunft) beliebig wählen, was auch das Begehren nach Endigung des Bestandverhältnisses zum Zeitpunkt der Zustellung der gerichtlichen Aufkündigung einschließt.OGH 7 Ob 322/00d, 23.01.2001
- Wahlrecht zwischen Räumungsklage infolge Aufhebung des Vertrages und Aufkündigung.OGH 9 Ob 345/97v, 22.10.1997
- Diese Kündigung kann auch bei kündigungsgeschützten Mietverhältnissen außergerichtlich erfolgen.OGH 5 Ob 683/82, 14.09.1982
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0021068 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 10.
- OGH 1 Ob 158/24b, 19.11.2024
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Der Vermieter kann den Vertrag vorzeitig nur auflösen, wenn ihm einer der im Gesetz genannten Auflösungsgründe zur Seite steht. Klauseln, die davon abweichen und geringere Voraussetzungen genügen lassen, sind unwirksam.
Der Vermieter kann den Mietvertrag wegen Rückstands nur auflösen, wenn er Sie vorher ordentlich gemahnt hat. Sie müssen den Rückstand dann bis zum nächsten Zinstermin nicht bezahlt haben. Dass eine oder mehrere Zahlungen fehlen, genügt allein noch nicht.