Was muss ich tun, um mein Vorkaufsrecht rechtzeitig auszuüben?
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Ständige Rechtsprechung seit 1926, zuletzt bestätigt am 27.05.2021 (31 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1926)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Die Finanzierungszusage einer Bank ist für sich allein noch keine ausreichende Sicherung.OGH 7 Ob 222/22f, 25.01.2023
- Hier: Fristgerechtes verbales Zahlungsangebot mit nachfolgender Überweisung des Kaufpreises auf das vom Treuhänder und Vertragsverfasser bekannt gegebene Treuhandkonto zur Annahme einer fristgerechten wirklichen Einlösung ausnahmsweise ausreichend.OGH 2 Ob 191/22k, 13.12.2022
- Die Frage, ob es zu einer „wirklichen Einlösung“ durch den Vorkaufsberechtigten im Sinne des § 1075 ABGB gekommen ist, kann regelmäßig nur anhand der speziellen Umstände des Einzelfalls beantwortet werden. Rechtsfragen der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung stellen sich in diesem Zusammenhang daher im Allgemeinen nicht.OGH 6 Ob 9/20x, 23.01.2020
- Hier: Zum Anspruch des „Dritten“. Mit Darstellung der Lehre.OGH 2 Ob 89/13x, 28.03.2014
- Hier: Ausreichendes Zahlungsangebot durch fristgerechte Übergabe der die jederzeitige Abrufung des Kaufpreises ermöglichenden Finanzierungsunterlagen einer Bank an den Treuhänder.OGH 2 Ob 200/07m, 17.12.2007
- Steht fest, dass der Vorkaufsberechtigte die Zahlung ohne Mitwirkung (Entgegennahme) des Verpflichteten gar nicht bewerkstelligen kann, reicht zur „wirklichen Einlösung" das Angebot der Zahlung aus.OGH 2 Ob 200/07m, 17.12.2007
- Die "wirkliche Einlösung" nach § 1075 ABGB umfasst auch die Erbringung einer geschuldeten Nebenleistung (F. Bydlinski aaO 867 f). Muss diese, weil sie der Berechtigte nicht erbringen kann, erst geschätzt werden und fehlt es an einer Bewertung schon innerhalb der Einlösungsfrist, so bedarf es zur wirksamen Ausübung des Vorkaufsrechts einer fristgerechten Einlösungserklärung, aus der (auch) der Geschäftswille zur Vergütung des Schätzwerts der Nebenleistung abzuleiten ist. Die Obligation des Berechtigten, den Schätzwert der Nebenleistung nach Eintritt seiner Fälligkeit zu entrichten, entsteht mit der Einlösungserklärung.OGH 3 Ob 107/00g, 24.05.2000
- Bei der Geltendmachung des Vorkaufsrechtes gemäß § 5 Absatz 2 oö Fischereigesetz ist - neben der fristgerechten Abgabe der Einlösungserklärung - der vom Dritten gebotene Kaufpreis innerhalb der vom Gesetz normierten Frist von drei Monaten zu bezahlen oder zumindest sicherzustellen.OGH 1 Ob 330/98d, 29.09.1998
- Für die "wirkliche Einlösung" genügt nicht eine bloße fristgerechte Ausübungserklärung (wenngleich auch sie erforderlich ist), sondern es muss die fristgerechte Leistung des Kaufpreises, den der Drittkäufer zu leisten hätte, bzw ein fristgerechtes reales Zahlungsangebot erfolgen.OGH 1 Ob 330/98d, 29.09.1998
- Der dem Erfordernis der wirksamen Einlösung zugrundeliegende Gedanke, den Verpflichteten nicht mit dem Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Berechtigten zu belasten, muss auch im umgekehrten Fall eines aufschiebend bedingten Vorkaufsfalles gelten.OGH 7 Ob 586/90, 28.06.1990
- Bei Untunlichkeit eines realen Anbotes genügt ein verbales Zahlungsanbot. Zur gerichtlichen Hinterlegung ist der Berechtigte nicht verpflichtet.OGH 7 Ob 559/85, 30.05.1985
- Treuhändige Hinterlegung des Kaufpreises bei einem bestimmten Rechtsanwalt.OGH 4 Ob 607/81, 29.06.1982
- Die bereits fällige Käuferleistung muss der Vorkaufsberechtigte daher erbringen. Eine wirksame Einlösung in dem oben aufgezeigten Sinn ist nicht nur erforderlich, um den Verkäufer davor zu schützen, sein Eigentum an den Vorkaufsberechtigten übertragen zu müssen, von diesem dann aber keine Gegenleistung zu erhalten, sondern auch um zu verhindern, dass der mit dem Dritten abgeschlossene Kaufvertrag durch die Einlösungserklärung aufgehoben wird, die tatsächliche Einlösung aber dann mangels Zahlungsfähigkeit des Vorkaufsberechtigten doch nicht erfolgen kann und der Verkäufer überhaupt keinen Käufer mehr hat.OGH 6 Ob 673/81, 04.11.1981
- Es ist wirkliche Zahlung oder ein tatsächliches Zahlungsanbot des Vorkaufsberechtigten notwendig. Im Abschluss eines aufschiebend bedingten Vertrages kann keine Einlösung der Sache im Sinne des § 1075 ABGB erblickt werden.OGH 6 Ob 733/80, 17.12.1980
- Wirkliche Einlösung beim Kreditkauf.OGH 5 Ob 568/79, 15.05.1979
- Kaufpreis ist genau so zu erlegen wie sich hiezu der Käufer verpflichtet hatte. (Unwiderruflicher Ausfolgungsauftrag des Käufers und widerruflicher Ausfolgungsauftrag des Vorkaufsberechtigten sind nicht gleichwertig).OGH 6 Ob 59/68, 28.02.1968
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0021984 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 31.
- OGH 5 Ob 52/21i, 27.05.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 51/19i, 13.06.2019, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Das Recht, eine verkaufte Sache wieder einzulösen, unterliegt der allgemeinen Verjährung von dreißig Jahren. Ist das Wiederkaufsrecht an eine Bedingung geknüpft, beginnt die Frist frühestens dann zu laufen, wenn dieser Fall eintritt.
Sie können den ungenützten Ablauf der Einlösungsfrist schon im Grundbuchsgesuch nachweisen. Dazu müssen aber sowohl der Inhalt des Anbots als auch Beginn und ungenützter Ablauf der Frist durch Urkunden belegt werden, die für eine Eintragung im Grundbuch tauglich sind.