Was muss ich anbieten, wenn ich mein Vorkaufsrecht ausübe?
günstig für Verpflichteter betrifft Vorkaufsberechtigte, Verkäufer, Käufer, Liegenschaftseigentümer
Sie müssen innerhalb der Einlösungsfrist nicht nur den Preis, sondern auch die geschuldeten Nebenleistungen anbieten oder sicherstellen. Unterbleibt das, erlischt Ihr Vorkaufsrecht. Es muss also rechtzeitig genau jene Leistung angeboten werden, die auch der andere Käufer zu erbringen hätte.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2004, zuletzt bestätigt am 27.05.2021 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2004)
§ 1075 ABGB nötigt den Berechtigten, im Rahmen der "wirklichen Einlösung" zur Wirksamkeit der Ausübung des Vorkaufsrechtes auch die geschuldete Nebenleistung oder ihre Sicherstellung anzubieten. Unterbleibt dies während der Einlösungsfrist, erlischt das Vorkaufsrecht. Es hat also fristgerecht eine spiegelbildliche Übereinstimmung der Leistungen, die der Drittkäufer und der Vorkaufsberechtigte zu tragen haben, hergestellt zu werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die "wirkliche Einlösung" nach § 1075 ABGB erfordert, dass der Vorkaufsberechtigte auch im bestehenden Vertrag mit dem Dritten enthaltenen Nebenbestimmungen annimmt.OGH 6 Ob 9/20x, 23.01.2020
- Andernfalls wäre es dem aus dem Vorkaufsrecht Verpflichteten - vergleichbar den Fällen im Zusammenhang mit den „unwesentlichen Nebenleistungen" (vgl 8 Ob 15/01s = SZ 74/67 = ecolex 2001/272 [Wilhelm]) - möglich, die Ausführung des Vorkaufsrechts zu behindern und unattraktiv zu machen, ohne dass ihm das persönliche Vorteile brächte.OGH 5 Ob 274/07s, 03.06.2008
- Ist jedoch nach den aus dem Vertrag zwischen dem Verpflichteten und dem Dritten zu ermittelnden Umständen anzunehmen, dass der mit dem Vorkaufsrecht belastete Liegenschaftsteil bzw die belastete Sache im Zusammenhang mit dem Verkauf der Restliegenschaft und dem Mitverkauf der unbelasteten Sachen steht, wird die Vorkaufsabrede nach den Grundsätzen des § 914 ABGB ergänzend so zu verstehen sein, dass der Verpflichtete die Gesamtliegenschaft, also die belasteten und die unbelasteten Sachen, anbieten kann und sie der Berechtigte diesfalls bei sonstigem Verlust des Vorkaufsrecht einlösen muss.OGH 5 Ob 274/07s, 03.06.2008
- Ist nur ein Teil der Liegenschaft mit einem Vorkaufsrecht belastet und wird das gesamte Grundstück veräußert oder wird die mit dem Vorkaufsrecht belastete Sache mit anderen - unbelasteten - Sachen zu einem Gesamtkaufpreis veräußert, ist der Vorkaufsfall grundsätzlich auf den belasteten Liegenschaftsanteil beschränkt und die Erstreckung des Kaufs zwischen dem Verpflichteten und dem Dritten auf die Gesamtliegenschaft, also auch auf unbelastete Sachen, grundsätzlich keine vom Berechtigten zu übernehmende Nebenbedingung im Sinne des § 1077 Satz 2 ABGB, sodass sich die Anbietungspflicht und das Einlösungsrecht nicht auf die gesamte Liegenschaft bzw auf die unbelasteten Sachen beziehen.OGH 5 Ob 274/07s, 03.06.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0119205 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 7.
- OGH 5 Ob 52/21i, 27.05.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 51/19i, 13.06.2019, Fall aus Tirol
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Eigentum und Grundbuch · Ausübung des Vorkaufsrechts
Vertragsrecht · Vorkaufsrecht und Einlösung
Vertragsrecht · Vorkaufsrecht bei bedingtem Verkauf
Vertragsrecht · Anbot zur Einlösung beim Vorkaufsrecht
Eigentum und Grundbuch · Vollständiges Anbot an den Vorkaufsberechtigten