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Kann der Vermieter wegen eines Abbruchbescheids sofort auflösen?

günstig für Vermieter betrifft Mieter, Vermieter, Pächter
Ja. Ein Bescheid, der den Abbruch des gesamten Bestandobjekts anordnet, ist ein Grund für die vorzeitige Auflösung des Vertrags. Maßgeblich ist der im Bescheid nach außen erklärte Wille, nicht das, was der Verfasser tatsächlich wollte. Die Auflösungsregel ist außerdem nachgiebig: Die Parteien können vereinbaren, dass das Mietverhältnis trotzdem aufrecht bleibt.

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Ständige Rechtsprechung seit 1961, zuletzt bestätigt am 24.04.2019 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1961)

1) Da die Bestimmung des § 1118 ABGB dispositives Recht (MietSlg 7084, 6313, 5612 ua) ist, können die Parteien rechtswirksam vereinbaren, daß ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 1118 ABGB des Mietverhältnis aufrecht bleibe. 2) Der das gesamte Bestandobjekt betreffende Demolierungsbescheid bildet einen Grund zur Auflösung des Vertrages nach § 1118 ABGB. Maßgeblich ist der im Bescheid nach außen hin erklärte Wille. Unentscheidend ist, was der Bescheidverfasser in Wirklichkeit wollte.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0025898 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Mieter Gesetzliche Auflösungsgründe des Vermieters

Nein. Der Vermieter kann den Vertrag vorzeitig nur auflösen, wenn ihm einer der im Gesetz genannten Auflösungsgründe zur Seite steht. Klauseln, die davon abweichen und geringere Voraussetzungen genügen lassen, sind unwirksam.

günstig für Mieter Vorzeitige Auflösung des Mietvertrags

Ein auf Dauer angelegter Vertrag kann aus einem wichtigen Grund vorzeitig beendet werden. Für Mietverhältnisse nennt das Gesetz solche wichtigen Gründe, aus denen der Mieter die Auflösung erklären kann. Es macht dabei keinen Unterschied, ob Sie diese Erklärung als Auflösung oder als Kündigung bezeichnen.

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