Darf ich sofort ausziehen, wenn die Wohnung unbrauchbar ist?
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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 27.11.2025 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die vorzeitige Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses ist nur das „äußerste Notventil“, sodass ein strenger Maßstab an die Qualität der dafür notwendigen wichtigen Grunde anzulegen ist.OGH 8 Ob 89/16w, 22.02.2017
- Schon die Änderungsmitteilung berechtigt den Mobilfunk‑Teilnehmer zur Kündigung, sie ‑ und nicht erst die Änderung selbst ‑ bildet also den „wichtigen Grund“. Das führt dazu, dass die Kündigungserklärung des Teilnehmers mit dem Zugang an den Betreiber wirksam wird, sofern dies noch vor dem mitgeteilten Zeitpunkt des Inkrafttretens erfolgt und der Teilnehmer nicht einen bestimmten Kündigungstermin nennt.OGH 2 Ob 20/15b, 25.02.2016
- Die Anordnung einer sechstägigen Kündigungsfrist in AGB verstößt gegen § 879 Abs 3 ABGB.OGH 2 Ob 20/15b, 25.02.2016
- Hier: Vermietung eines mangelhaft funktionierenden Kommunikationssystems mit Bordcomputern.OGH 7 Ob 158/07x, 29.08.2007
- Dass die Bestandnehmerin der - rechtsirrigen - Auffassung war, auch schon aus einem anderen Grund zum Rücktritt vom Unternehmenspachtvertrag berechtigt gewesen zu sein und selbst nicht leistungsbereit war, kann nichts daran ändern, dass der (neuerliche) Wasserschaden, der die Bestandsache für längere Zeit zum bedungenen Gebrauch untauglich machte, einen wirksamen Rücktritt ermöglichte.OGH 7 Ob 235/06v, 23.10.2006
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Ob der Bestandnehmer wegen von ihm behaupteter Beeinträchtigungen der Benützung des Bestandobjektes iSd § 1117 ABGB zur Auflösung des Bestandverhältnisses aus wichtigem Grund berechtigt ist, hängt von den Umständen des zu beurteilenden Einzelfalles ab und ist daher - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO.OGH 9 Ob 24/03z, 02.04.2003
- Hier: Beharrliche faktische Weigerung des Vermieters zur Behebung der - wenn auch geringen - Schäden am Mietobjekt.OGH 6 Ob 42/99s, 28.05.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0020919 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 13.
- OGH 8 ObA 31/25d, 27.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 60/21s, 15.11.2021, Fall aus Tirol
- OGH 7 Ob 201/15g, 06.04.2016, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 20/15b, 25.02.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Sie können den Vertrag nur dann sofort beenden, wenn der Mietgegenstand bereits jetzt für den vereinbarten Gebrauch unbrauchbar ist. Die bloße Sorge, dass ein solcher Zustand künftig eintreten könnte, genügt in der Regel nicht.
Ja. Die sofortige Auflösung eines Bestandvertrags durch den Mieter oder Pächter muss auf einen der im Gesetz genannten Gründe gestützt sein, etwa die Untauglichkeit zum vereinbarten Gebrauch. Der Maßstab ist streng, weil die vorzeitige Auflösung nur das äußerste Mittel ist. Ein Wasserschaden, der die Sache längere Zeit unbrauchbar macht, genügt.