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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.01.2018 · Fall aus Oberösterreich

OGH 7 Ob 108/17h

Worum es ging: Gilt der Mieterschutz auch bei jedem Pachtvertrag?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Unterliegt Ihr Vertrag keinen Schutzbestimmungen, gilt uneingeschränkte Vertragsfreiheit. Die vereinbarten Auflösungsgründe müssen dann nicht das Gewicht eines gesetzlichen Kündigungsgrundes haben.

Ja. Ein Bescheid, der den Abbruch des gesamten Bestandobjekts anordnet, ist ein Grund für die vorzeitige Auflösung des Vertrags. Maßgeblich ist der im Bescheid nach außen erklärte Wille, nicht das, was der Verfasser tatsächlich wollte. Die Auflösungsregel ist außerdem nachgiebig: Die Parteien können vereinbaren, dass das Mietverhältnis trotzdem aufrecht bleibt.

Zu einem Teil ja. Der Bürgermeister führt nicht nur die Beschlüsse des Gemeinderats aus, er bereitet auch jene Rechtsgeschäfte vor, über die der Gemeinderat erst beschließen muss. Für diese Verhandlungen hat er eine aus dem Gesetz ableitbare Vollmacht, und die Gemeinde muss sich seine Erklärungen in dieser Rolle zurechnen lassen.

Eine Gemeinde muss die Vollmacht für einen Prozess so ausstellen, wie es die Gemeindeordnung für Urkunden über privatrechtliche Verpflichtungen vorschreibt. In Tirol ist auf der Vollmacht der Beschluss des Gemeinderats anzuführen. Zusätzlich müssen der Bürgermeister und zwei Gemeinderatsmitglieder mit ihrer Unterschrift bestätigen, dass dieser Beschluss zustande gekommen ist.

Ja. Bei einer Klage auf Räumung kommt es darauf an, wie die Dinge beim Schluss der letzten Verhandlung stehen. Ändert sich bis dahin etwas, wird das berücksichtigt.

Fehlt ein gesetzliches Verbot, ist eine Vereinbarung nur dann sittenwidrig, wenn die Abwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen ergibt. Stehen Interessen gegeneinander, muss ein grobes Missverhältnis zwischen den verletzten und den geförderten Interessen bestehen.

Ja, in der Regel. Mieten Sie ein Grundstück und steht darauf mit Zustimmung des Eigentümers ein Bauwerk, das dauerhaft dem Wohnen oder Ihrem Betrieb dient, gelten die Regeln des Mietrechtsgesetzes sinngemäß. Der Schutz entfällt, wenn von vornherein nur eine ganz vorübergehende Nutzung geplant war.

Auch bei einem Gebäude, das seinem Charakter nach nicht auf Dauer errichtet ist, können die Kündigungsschutzregeln des Mietrechtsgesetzes sinngemäß gelten. Dafür genügt, dass die Parteien eine verhältnismäßig dauernde Nutzung zu Geschäftszwecken wollten. Ein unbefristeter Vertrag mit einem Kündigungsverzicht des Vermieters auf fünfundzwanzig Jahre rechtfertigt das.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1118 MRG § 1 MRG § 29 ZPO § 52

Entscheidungstext

82 Absätze, 29.525 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.01.2018

Geschäftszahl

7Ob108/17h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei I*-GmbH & Co KG, *, vertreten durch Dr. Franz Hitzenberger ua, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, gegen die beklagte und widerklagende Partei Gemeinde K*, vertreten durch den Bürgermeister M* Z*, dieser vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer ua, Rechtsanwälte in Wels, wegen Feststellung (AZ 6 C 167/16h) und Abgabe einer Erklärung sowie Räumung (AZ 6 C 168/16f), über die Revision der beklagten und widerklagenden Partei gegen das Urteil

des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 15. März 2017, GZ 22 R 320/16i-25, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Wels vom 27. September 2016, GZ 6 C 167/16h, 6 C 168/16f-19, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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