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Muss mein Anwalt mein Darlehen auch tatsächlich absichern?

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Ja. Wer einen Anwalt mit einer Darlehensangelegenheit beauftragt, darf erwarten, dass dieser ihn vor Nachteilen schützt und für die rechtliche und tatsächliche Sicherheit sorgt. Wendet der Anwalt nicht die nötige Aufmerksamkeit auf, muss er dafür einstehen. Ein genau begrenzter Auftrag kann diese Pflicht allerdings einschränken.

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Ständige Rechtsprechung seit 1964, zuletzt bestätigt am 30.01.2024 (9 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1964)

Wer einen Rechtsanwalt mit der Durchführung einer Darlehensangelegenheit beauftragt, geht davon aus, daß dieser im besonderen Maß geeignet sei, ihn vor Nachteilen zu schützen, insbesondere für die rechtliche und tatsächliche Sicherheit zu sorgen. Wendet der Anwalt nicht die entsprechende Aufmerksamkeit an, dann muß er im Sinne des § 1299 ABGB den Mangel außergewöhnlicher Kenntnisse und Fleisses vertreten.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0026403 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 9.

Im Gesetz

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