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Muss ich selbst etwas tun, um den Schaden gering zu halten?

günstig für Schädiger betrifft Geschädigter, Schädiger, Arbeitnehmer, Arbeitgeber
Wer einen Schaden erleidet, muss sich anrechnen lassen, wenn er einen möglichen Rechtsbehelf nicht ergriffen hat, mit dem der Schaden abgewendet oder verringert worden wäre. Untätigkeit kann Ihren Ersatzanspruch daher schmälern.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 11.01.2024 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1980)

Als Ausfluß des allgemeinen schadenersatzrechtlichen Prinzips der Rettungspflicht ergibt sich nach der Rechtsprechung, daß es sich der Geschädigte anrechnen lassen muß, wenn er keinen Rechtsbehelf zur Abwendung oder Verringerung des Schadens ergriffen hat.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0026994 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 4.

Im Gesetz

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Geschädigter Schadensminderung nur auf Einwand

Nein. Ob Sie zu wenig getan haben, um den Schaden gering zu halten, prüft das Gericht nicht von sich aus. Der Schädiger muss das im Verfahren einwenden und auch beweisen.

günstig für Geschädigter Unterlassenes Rechtsmittel und Schadensteilung

Nein, nicht in jedem Fall. Bei Ansprüchen gegen den Staat wegen fehlerhafter Entscheidungen entfällt der Anspruch, soweit ein Rechtsmittel Abhilfe hätte schaffen können. Außerhalb dieses Bereichs führt das Unterlassen eines möglichen Rechtsmittels nicht dazu, dass Sie den Schaden allein tragen; trifft Sie ein Verschulden, wird der Schaden geteilt. Zu Schritten mit hohem Kostenrisiko oder geringer Erfolgsaussicht sind Sie nicht verpflichtet.

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