Muss ich einschreiten, wenn ich einen Schaden kommen sehe?
betrifft Geschädigte, Schädiger, Hauseigentümer, Veranstalter, Betriebe
Wer nicht handelt, ist dafür nur verantwortlich, wenn ihn eine besondere Pflicht trifft, den Schaden zu verhindern. Eine solche Pflicht kann bestehen, wenn er selbst eine gefährliche Vorhandlung gesetzt hat. Ein allgemeines Gebot, Schäden zu verhindern, gibt es aber nicht; wer selbst geschädigt wird, muss den Schaden allerdings möglichst gering halten, soweit ihm das zumutbar ist.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1966, zuletzt bestätigt am 31.07.2026 (21 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1966)
Rechtswidrig ist die Unterlassung einer besonderen Verbindlichkeit, das Übel zu verhindern. Eine Pflicht zum Handeln kann auch dann vorliegen, wenn jemand eine verpflichtende Vorhandlung gesetzt hat (Ingerenzprinzip). Es besteht aber kein allgemeines Rechtsgebot, um die Verhinderung von Schäden bemüht zu sein, sodass in der Regel ein Unterlassen nicht verantwortlich macht. Der Geschädigte muss jedoch den Schaden - auch durch positives Tun - möglichst gering halten, soweit ihm ein solches, weiteren Schaden abwehrendes Verhalten im konkreten Fall zumutbar ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Schäden am benachbarten Grundstück infolge unterlassener Waldbewirtschaftungsmaßnahmen.OGH 10 Ob 15/23p, 25.04.2023
- Hier: Veröffentlichung eines Videos, das die Beklagte mit ihrem Mobiltelefon angefertigt hatte.OGH 6 Ob 6/19d, 27.06.2019
- Keine Verpflichtung eines Verkäufers zur persönlichen Verständigung seiner Kunden von einer Rückrufaktion des Generalimporteurs.OGH 1 Ob 103/14z, 22.01.2015
- Unterläßt jemand die Abwendung einer Schädigung absolut geschützter Güter Dritter, so handelt er rechtswidrig, wenn er die Gefahrensituation verursacht hat, wenn die Interessen des Gefährdeten wesentlich höher zu bewerten sind als jene des Untätigen oder wenn besondere vertragliche oder gesetzliche Pflichten bestehen.OGH 4 Ob 2030/96z, 16.04.1996
- Unterlassungen sind nur dann rechtswidrig, wenn besondere vertragliche oder gesetzliche Pflichten bestehen oder wenn besondere Momente vorliegen, die bei einer Interessenabwägung es gerechtfertigt erscheinen lassen, Pflichten zu einem aktiven Tun vorzusehen.OGH 2 Ob 5/96, 25.01.1996
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Im Rahmen bestehender Schuldverhältnisse steht dem durch die Verletzung vertraglicher Unterlassungspflichten Geschädigten im Interesse der Verhinderung weiterer Rechtsverletzungen ein Anspruch auf Unterlassung zu. Ein solcher Unterlassungsanspruch setzt nur voraus, daß (weitere) Rechtsverletzungen zu befürchten sind, nicht aber auch, daß bereits ein Schaden eingetreten ist.OGH 4 Ob 122/91, 14.01.1992
- Ohne besonderes Gebot ist man prinzipiell zu keinem Tun verpflichtet.OGH 8 Ob 565/85, 12.09.1985
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022458 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 21.
- OGH 9 Ob 39/26i, 31.07.2026, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 117/25v, 07.08.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 107/24z, 11.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 15/23p, 25.04.2023, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1294
- ABGB § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1301
Verwandte Fragen
Schadenersatz · Haftung für Untätigbleiben
Schadenersatz · Pflicht zur Schadensminderung
Schadenersatz · Pflicht zur Schadenminderung
Schadenersatz · Sittenwidriges Unterlassen
Schadenersatz · Eigene Maßnahmen zur Schadensminderung