Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 8 ObA 69/23i
Worum es ging: Darf ich meine rechtliche Begründung im Rechtsmittel noch ändern?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Sie dürfen im Rechtsmittel eine neue rechtliche Begründung bringen, solange die dafür nötigen Tatsachen schon in erster Instanz vorgebracht oder festgestellt wurden. Anders ist es dort, wo eine Vorschrift verlangt, dass eine Partei den Punkt ausdrücklich einwendet, etwa bei der Verjährung.
Wer einen Schaden erleidet, muss sich anrechnen lassen, wenn er einen möglichen Rechtsbehelf nicht ergriffen hat, mit dem der Schaden abgewendet oder verringert worden wäre. Untätigkeit kann Ihren Ersatzanspruch daher schmälern.
Die zumutbaren Maßnahmen zur Verringerung Ihres Schadens müssen Sie von sich aus setzen. Darauf, wie sich der Schädiger verhält, dürfen Sie dabei nicht Rücksicht nehmen.
Sie müssen den Schaden zwar möglichst gering halten. Vorwerfbar sind Ihnen dabei aber grundsätzlich nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; ein leichtes Versehen schadet Ihnen nicht.
Wirft Ihnen der Schädiger vor, Sie hätten den Schaden verringern können, muss er das behaupten und auch beweisen. Sie selbst müssen nicht nachweisen, dass Sie alles getan haben.
Wer den Staat für einen Schaden in Anspruch nehmen will, muss zuvor die möglichen Abhilfemaßnahmen ergreifen. Nur wenn ein Rechtsbehelf schon nach seiner allgemeinen Wirkungsmöglichkeit zur Abwehr des Schadens ungeeignet und damit offenbar aussichtslos war, schadet es Ihnen nicht, ihn unterlassen zu haben.
Ihr Dienstgeber ist verpflichtet, Sie zur Sozialversicherung anzumelden. Meldet er Sie schuldhaft nicht zur Pensionsversicherung an, muss er Ihnen den Schaden ersetzen, der Ihnen dadurch entsteht.
Ein Schaden bei Ihrer Pension kann nicht nur entstehen, wenn Sie gar nicht angemeldet wurden, sondern auch, wenn zu wenig Beiträge abgeführt wurden. Nach der alten Rechtslage begann die Verjährungsfrist bereits, sobald Sie die falsche Meldung oder die zu geringe Zahlung erkennen konnten. Nach der heutigen Rechtslage müssen Sie einen Feststellungsantrag bei der zuständigen Behörde stellen; soweit Sie den Schaden damit vermeiden können, bekommen Sie keinen Ersatz.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 23.08.2023, 12 Ra 37/23g-39
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1304 ASVG § 225 ASVG § 230 ASVG § 58 ASVG § 644 ASVG § 68 ASVG § 68a
Entscheidungstext
32 Absätze, 9.445 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
11.01.2024
Geschäftszahl
8ObA69/23i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat Dr. Thunhart und die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir. Gabriele Svirak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. M*, vertreten durch Pallauf Meissnitzer Staindl Partner Rechtsanwälte in Salzburg, und der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei Österreichische Gesundheitskasse, 1100 Wien, Wienerbergstraße 15–19, vertreten durch die Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, Bildungsdirektion für Salzburg, 5010 Salzburg, Mozartplatz 8–10, vertreten durch die Finanzprokuratur, wegen 7.749,63 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. August 2023, GZ 12 Ra 37/23g-39, mit welchem das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 6. März 2023, GZ 19 Cga 29/21s-33, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Das Urteil des Berufungsgerichts wird dahin abgeändert, dass das klagsstattgebende Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.458,67 EUR (darin 243,11 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit 2.526,75 EUR (darin 166,79 EUR USt und 1.526 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
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